Regierungsentwurf zum Mindeststeuergesetz veröffentlicht
Ziele des vorliegenden Regierungsentwurfs
Ziel des vorliegenden Regierungsentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie, durch die zentrale Elemente der internationalen Steuerreform – Pillar 2 implementiert werden. Diese Regelungen sollen eine globale effektive Mindestbesteuerung durch Nachversteuerung sicherstellen und schädlichem Steuerwettbewerb sowie aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken. Damit solle die Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit gefördert werden.
Insb. solle durch das Gesetz der Bürokratieaufwand minimiert werden, ohne die Effektivität der Regelungen einzuschränken. Die Minimierung werde durch steuerliche Begleitmaßnahmen und Anpassungen im Handelsgesetzbuch (HGB) erreicht. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung und bei der Lizenzschranke wird die Niedrigsteuergrenze von 25% auf 15% abgesenkt.
Zeitlicher Rahmen
Die Gesetzgebung soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein, damit eine fristgerechte Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie in nationales Recht erfolgen kann.
Das DRSC hatte sich bereits zum Regierungsentwurf am 19.7.2023 in einem Kommentar gegenüber dem Bundesministerium der Justiz im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geäußert.
Handelsrechtliche bilanzielle Auswirkungen
Handelsrechtliche bilanzielle Auswirkungen lassen sich in der Bilanzierung latenter Steuern § 274 HGB und § 306 HGB feststellen. Demnach sieht der Regierungsentwurf im Handelsgesetzbuch (HGB) in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsstandards eine verpflichtende Ausnahme der Bilanzierung latenter Steuern vor. Etwaige Benachteiligung gegenüber IFRS-Bilanzierern solle demnach entgegengewirkt werden. Dennoch bestehen, ähnlich wie bei den internationalen Rechnungslegungsstandards neue handelsrechtliche Vorschriften für Anhang und Konzernanhang. Dies wurde auch bereits vom DRSC in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf angeregt.
Auf internationaler Ebene veröffentlichte der IASB bereits im Mai 2023 die Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern Internationale Steuerreform – Pillar 2 (International Tax Reform – Pillar Two Model Rules (Proposed amendments to IAS 12)). Hervorzuheben ist die vorübergehende verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern, die aus Pillar 2 der OECD resultieren sowie die korrespondierende Angabe über deren Anwendung. Zudem wurden auch hier zusätzliche Pflichten von Angaben zur Umsetzung von Pillar 2 in IAS 12 verankert. Im Rahmen des Endorsement-Verfahrens wurde die Übernahme der Änderungen im Juni 2023 als Empfehlung an die EU-Kommission übermittelt.
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Angleichung an internationale Rechnungslegungsstandards
Mit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs zur Globalen Mindeststeuer erfolgt in der nationalen Rechnungslegung eine Angleichung in Bezug auf die Bilanzierung latenter Steuern im Rahmen von Pillar 2 an die internationalen Rechnungslegungsstandards.
Die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums zum Regierungsentwurf des Mindeststeuergesetz
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