Rz. 202

Gem. § 4k Abs. 6 S. 2 EStG werden einer Person, die mit einer anderen Person durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirkt, für Zwecke des § 4k EStG die Stimmrechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen Person zugerechnet.

 

Rz. 203

Dem § 4k Abs. 6 S. 2 EStG liegen die sekundärrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchst. b ATAD zugrunde.

 

Rz. 204

Ziel der Erweiterung ist es, Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen, in denen der Anwendungsbereich der Anti-Hybrid-Regelungen umgangen wird, indem Stimmrechts- oder Kapitalbeteiligungen auf verschiedene Personen verteilt werden, die einem gemeinsamen Handlungswillen unterliegen bzw. gleichgerichtete Interessen verfolgen.[1]

[1] BT-Drs. 19/28652, 40.

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