Rn. 136

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Hinsichtlich des Begriffs der nahestehenden Person verweist der Gesetzeswortlaut iSd § 4k Abs 6 S 1 EStG auf § 1 Abs 2 AStG.

 

Rn. 137

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Darüber hinaus bestimmt § 4k Abs 6 S 2 EStG, welcher Art 2 Abs 4 Unterabs 3 Buchst b ATAD umsetzt, dass

Zitat

"einer Person, die mit einer anderen Person durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirkt […] die Beteiligung, die Stimmrechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen Person zugerechnet [werden]".

Folglich begründet ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten von einander nicht nahestehenden Personen ein tatbestandliches Näheverhältnis für Zwecke der Vorschrift iSd § 4k EStG.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 40) soll die Erweiterung dazu dienen, Umgehungen von § 4k EStG zu verhindern, indem Stimmrechts- oder Kapitalbeteiligungen auf verschiedene Personen verteilt werden, welche gleichgerichtete Interessen verfolgen bzw einem gemeinsamen Handlungswillen unterliegen.

 

Rn. 138–139

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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