1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger auch in den Fällen vorzunehmen, in denen ein DBA regelt, dass die Einkünfte aus der Bauleistung nur im Ansässigkeitsstaat des Leistenden besteuert werden können. Die Regelungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen sind mit dem Europäischen Gemeinschaftrecht vereinbar.[1]

Die Nacherhebung von Bauabzugsteuer setzt keine Steuerpflicht des Leistenden im Inland voraus.[2]

[2] BFH v. 7.11.2019, I R 46/17, BFH/NV 2020, 951, Verfassungsbeschwerde anhängig, AZ beim BVerfG 2 BvR 1392/20; Bubeck/Stiegler, NWB 2021, 1034.

2 Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen

 

Rz. 2

Auch in den Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht unbeschränkt stpfl. Leistenden erbracht wird, unterliegt die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden (§ 48d Abs. 1 S. 1 EStG).[1] Das Gleiche gilt, wenn die Gegenleistung aufgrund eines DBA vom Steuerabzug freigestellt oder der Steuerabzug nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen ist. Unberührt bleibt jedoch der Anspruch des Leistenden auf völlige oder teilweise Erstattung des Abzugsbetrags; die Erstattung erfolgt auf Antrag durch das nach § 20a AO für die Besteuerung des beschränkt stpfl. Leistenden zuständige FA.[2]

[1] BMF v. 19.1.2022, IV B 2 – S 1301/21/10048:001, BStBl I 2022, 147: Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1.1.2022.
[2] BMF v. 19.7.2022, IV C 8 – S 2272/19/10003:002, Rz. 85, BStBl I 2022, 1229; Bubeck/Stiegler, NWB 2022, 2770; Gehm, EStB 2022, 391,

; Wübbelsmann, IStR 2003, 802: Die Bauabzugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr.

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