Rz. 2

Auch in den Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht unbeschränkt stpfl. Leistenden erbracht wird, unterliegt die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden (§ 48d Abs. 1 S. 1 EStG).[1] Das Gleiche gilt, wenn die Gegenleistung aufgrund eines DBA vom Steuerabzug freigestellt oder der Steuerabzug nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen ist. Unberührt bleibt jedoch der Anspruch des Leistenden auf völlige oder teilweise Erstattung des Abzugsbetrags; die Erstattung erfolgt auf Antrag durch das nach § 20a AO für die Besteuerung des beschränkt stpfl. Leistenden zuständige FA.[2]

[1] BMF v. 19.1.2022, IV B 2 – S 1301/21/10048:001, BStBl I 2022, 147: Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1.1.2022.
[2] BMF v. 19.7.2022, IV C 8 – S 2272/19/10003:002, Rz. 85, BStBl I 2022, 1229; Bubeck/Stiegler, NWB 2022, 2770; Gehm, EStB 2022, 391,

; Wübbelsmann, IStR 2003, 802: Die Bauabzugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr.

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