Rz. 1

Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger auch in den Fällen vorzunehmen, in denen ein DBA regelt, dass die Einkünfte aus der Bauleistung nur im Ansässigkeitsstaat des Leistenden besteuert werden können. Die Regelungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen sind mit dem Europäischen Gemeinschaftrecht vereinbar.[1]

Die Nacherhebung von Bauabzugsteuer setzt keine Steuerpflicht des Leistenden im Inland voraus.[2]

[2] BFH v. 7.11.2019, I R 46/17, BFH/NV 2020, 951, Verfassungsbeschwerde anhängig, AZ beim BVerfG 2 BvR 1392/20; Bubeck/Stiegler, NWB 2021, 1034.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge