Rz. 1
Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger auch in den Fällen vorzunehmen, in denen ein DBA regelt, dass die Einkünfte aus der Bauleistung nur im Ansässigkeitsstaat des Leistenden besteuert werden können. Die Regelungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen sind mit dem Europäischen Gemeinschaftrecht vereinbar.[1]
Die Nacherhebung von Bauabzugsteuer setzt keine Steuerpflicht des Leistenden im Inland voraus.[2]
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