8.2.7.4.1 Der depotführenden Stelle nicht vorliegende Angaben zur Anzahl der Verwahrstellen

 

Rz. 27

Die nach § 45b Abs. 2 Nr. 9 EStG geforderten Daten liegen den depotführenden Stellen insbes. bei Auslandsbezug nicht vor. Die ausl. Verwahrstellen sind an Meldepflichten durch das (deutsche) EStG nicht gebunden und Vertragsbeziehungen der meldepflichtigen Stelle i. S. d. § 45b Abs. 2 Nr. 9 EStG bestehen nur zum jeweiligen eigenen Vertragspartner. Um prüfen zu können, ob die Angaben vollständig sind, müsste bekannt sein, über wie viele Verwahrstellen die Kette verfügt. Zwar sind die Zwischenverwahrer gem. § 45b Abs. 7 S. 1 EStG zur Mitwirkung verpflichtet. Es kann seitens der meldepflichtigen Stellen/Kreditinstitute jedoch nicht geprüft werden, ob alle Zwischenverwahrer dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen sind (zumal ausl. Zwischenverwahrer an die Mitwirkungspflicht des § 45b Abs. 7 EStG nicht gebunden sind). Es lässt sich damit nicht klären, ob die Daten für eine lückenlose Angabe der Verwahrkette vorliegen. Es sollte daher seitens des BZSt zugestanden werden, die Möglichkeit der Angabe "nicht bekannt" zu nutzen und Steuerbescheinigungen mit dieser Angabe erteilen bzw. Daten zu melden.

8.2.7.4.2 Nicht vorliegende Angaben zu Zwischenverwahrstellen in der Verwahrkette

 

Rz. 28

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG ("…der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausl. Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere…“" ergibt sich nicht hinreichend deutlich, über welche "Zwischenverwahrstellen" genau Informationen zu melden sind. Für die Praxis sollte nach hier vertretener Ansicht davon ausgegangen werden, dass eine inländische auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG nur die ihr nachgeschalteten in- und ausl. Verwahrstellen inklusive der depotführenden Stelle des wirtschaftlich Berechtigten aufzuführen hat, nicht jedoch vorgeschaltete Verwahrstellen, wie z. B. Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxemburg, EURclear, CREST oder sonstige in- und ausl. Banken.

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