Rz. 83

§ 45b Abs. 10 S. 1 EStG enthält nach dem klaren Wortlaut ("Das BZSt speichert […]") keine Befugnis zur Speicherung und Analyse (also kein "kann"), sondern ein klares Gebot (ein "hat" zu speichern). Darauf folgt, dass das BZSt ab Anwendbarkeit des § 45b Abs. 10 EStG, d. h. für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. die Daten speichern und analysieren muss.

§ 45b Abs. 10 S. 1 EStG bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut zudem nur auf die nach "§ 45b Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 EStG" übermittelten und folgenden aufgeführten Daten:

  • Meldepflicht über die Steuerbescheinigungen (Abs. 4 i. V. m. § 93c AO),
  • Meldepflicht für beschränkt Stpfl. statt der Ausstellung einer Steuerbescheinigung (Abs. 5),
  • ergänzende Meldungen für nicht ausgestellte Steuerbescheinigungen bzw. nicht übermittelte Angaben und für die Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 45b Abs. 6 EStG) und
  • Meldepflicht der börsennotierten Gesellschaften (§ 45b Abs. 9 EStG i. V. m. § 67d AktG).

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