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Ausweislich des § 45b Abs. 9 EStG sind die Daten nach § 67d AktG zu übermitteln, d. h. die "Informationen über die Identität der Aktionäre und über den nächsten Intermediär". Dies sind nach § 45b Abs. 2 S. 1 EStG die Daten nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Tabelle 2 Buchstabe C der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.

Die den inländischen börsennotierten Gesellschaften aufgrund ihres Verlangens nach § 67d AktG übermittelten Informationen sind nach § 45b Abs. 9 EStG im Anschluss elektronisch nach Maßgabe des § 93c AO an das BZSt zu übersenden. Aufgrund der Anwendbarkeit des § 93c AO sind neben den in § 67d AktG genannten Informationen nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO weitere Daten zu übermitteln:

  • Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie deren Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, deren Steuernummer;
  • hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer i. S. d. § 87d AO mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
  • Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift des Stpfl. und dessen Identifikationsnummer nach § 139b AO;
  • handelt es sich bei dem Stpfl. nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
  • Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, der betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt.

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