Rz. 42

Der Datensatz muss gem. § 45b Abs. 4 S. 2 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis e) AO zudem folgende Angaben enthalten, die bei allen Datenübermittlungen nach § 93c AO übermittelt werden müssen.

  1. Namen, Anschrift, Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie deren Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, deren Steuernummer;
  2. hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer i. S. d. § 87d AO mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchst. a) der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
  3. den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Stpfl. und dessen Identifikationsnummer nach § 139b AO;
  4. handelt es sich bei dem Stpfl. nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
  5. den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt.

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