Rz. 77

Das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG muss die Stammrechte (gesellschaftliche Beteiligung, Genussrechte, Wandelanleihen, Gewinnobligationen) des Anteilseigners verwahren oder verwalten.

 

Rz. 78

Weiterhin muss dem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut alternativ eine der folgenden Bescheinigungen vorliegen:

 

Rz. 79

Inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben eine Erstattung auch unter Anrechnung auf das Freistellungsvolumen im Fall der Erteilung eines Freistellungsauftrags vorzunehmen (§ 44b Abs. 6 S. 4 EStG). Auf diese Weise erstattete Erträge sind nach § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG dem BZSt zu melden. Ein Sammelantrag inländischer Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute auf der Basis eines erteilten Freistellungsauftrags ist für Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 EStG, die nach dem 31.12.2008 dem Anteilseigner zufließen, nicht mehr möglich.

 

Rz. 80

Eine Erstattung ist schließlich auch dann möglich, wenn die Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 EStG mit negativen Erträgen im Rahmen der nach § 43a Abs. 3 EStG zulässigen Verlustverrechnung ausgeglichen werden (zum Verlustausgleich § 43a EStG Rz. 95ff.).

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