Rz. 77
Das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG muss die Stammrechte (gesellschaftliche Beteiligung, Genussrechte, Wandelanleihen, Gewinnobligationen) des Anteilseigners verwahren oder verwalten.
Rz. 78
Weiterhin muss dem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut alternativ eine der folgenden Bescheinigungen vorliegen:
- Nichtveranlagungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG (Rz. 11);
- NV 2-Bescheinigung für sog. Dauerüberzahler (Rz. 11; § 44a EStG Rz. 100);
- NV 3-Bescheinigung gem. § 44a Abs. 7 S. 2 EStG (§ 44a EStG Rz. 111). Eine Abstandnahme nach § 44a Abs. 7 S. 1 EStG darf nicht möglich sein. Die Abstandnahme vom KapESt-Abzug ist vorrangig. Zu den Kapitalerträgen, für die § 44a Abs. 7 S. 1 EStG die Abstandnahme vom KapESt-Abzug ermöglicht, gehören ab dem 1.1.2013 diejenigen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7a bis 7c EStG (§ 43 EStG Rz. 29ff.). Bei nicht sammelverwahrten Genussrechten gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG scheidet eine Erstattung nach § 44b Abs. 6 EStG ebenfalls aus, weil in diesen Fällen die Abstandnahme vom KapESt-Abzug möglich ist;
- NV 4-Bescheinigung gem. § 44a Abs. 8 S. 2 EStG (§ 44a EStG Rz. 119). Die Erstattung ist nur i. H. v. 40 % der KapESt möglich, sodass der Gläubiger mit 15 % der Erträge belastet bleibt. Der Steuerabzug entspricht dem KSt-Satz gem. § 23 Abs. 1 KStG (§ 44a EStG Rz. 117). Die teilweise Abstandnahme darf nicht möglich sein (dazu § 44a EStG Rz. 117).
Rz. 79
Inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben eine Erstattung auch unter Anrechnung auf das Freistellungsvolumen im Fall der Erteilung eines Freistellungsauftrags vorzunehmen (§ 44b Abs. 6 S. 4 EStG). Auf diese Weise erstattete Erträge sind nach § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG dem BZSt zu melden. Ein Sammelantrag inländischer Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute auf der Basis eines erteilten Freistellungsauftrags ist für Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 EStG, die nach dem 31.12.2008 dem Anteilseigner zufließen, nicht mehr möglich.
Rz. 80
Eine Erstattung ist schließlich auch dann möglich, wenn die Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 EStG mit negativen Erträgen im Rahmen der nach § 43a Abs. 3 EStG zulässigen Verlustverrechnung ausgeglichen werden (zum Verlustausgleich § 43a EStG Rz. 95ff.).
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