Rz. 14

Die Abstandnahme vom Steuerabzug ist bei unbeschränkt stpfl. Personen nach § 44a Abs. 1 S. 1 EStG vorgesehen, wenn sie Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 7 und 812 sowie S. 2 EStG sind.[1] Gemeint sind Kapitalerträge i. S. d.

  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, d. h. Einnahmen aus Gewinnanteilen und Mitgliedschaftsrechten. Darunter fallen folgende Erträge:

    • Dividenden aus Aktien (Anteilen an AG, SE und KGaA), soweit diese nicht börsennotiert sind und daher unter Abs. 10 fallen;
    • Erträge aus Anteilen an einer GmbH;
    • Erträge aus Anteilen an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben (§ 43 EStG Rz. 29);
    • Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, soweit diese nicht in § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG genannt sind und unter Abs. 10 fallen. Die Abstandnahme nach § 44a Abs. 1 S. 1 EStG ist somit nur möglich, wenn die Genussrechte nicht sammelverwahrt sind (§ 43 EStG Rz. 29).
  • Die Abstandnahme vom Steuerabzug ist bei diesen Kapitalerträgen möglich, sofern diese dem Gläubiger nach dem 31.12.2012 zufließen (§ 52a Abs. 16c S. 3 EStG).
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus Genussrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt sind (zinsähnliche Genussrechte). Bei den anderen in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG genannten Erträgen aus Wandelanleihen oder Gewinnobligationen ist die Abstandnahme nur bei Vorlage einer NV-Bescheinigung gem. § 44a Abs. 1 S. 4 EStG möglich, nicht aber bei Vorlage eines Freistellungsauftrags gem. § 44a Abs. 1 S. 1 EStG (Rz. 14b),
  • § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind unter den in Rz. 16a-16d genannten Voraussetzungen,
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG, d. h. Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (§ 43 EStG Rz. 55ff.),
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG, d. h. Erträge aus Versicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (§ 43 EStG Rz. 60ff.),
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, d. h. ausl. Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hierunter fallen insbesondere ausl. Dividenden und dividendenähnliche Ausschüttungen (§ 43 EStG Rz. 67),
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 sowie S. 2 EStG, d. h. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die aus Kapitalforderungen jeglicher Art herrühren (§ 43 EStG Rz. 68ff.),
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 sowie S. 2 EStG, d. h. Kapitalerträge aus Stillhaltergeschäften (§ 43 EStG Rz. 94ff.),
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG, d. h. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen oder ausl. Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B. Aktien oder Anteile an einer GmbH) sowie von eigenkapitalähnlichen Genussrechten, mit denen das Recht der Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist, oder von ähnlichen Beteiligungen oder Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG), d. h. Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen oder Zinsscheinen (§ 43 EStG Rz. 102ff.),
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG, d. h. bei Erlösen aus der Veräußerung von Zinsscheinen und sonstigen Kapitalforderungen (§ 43 EStG Rz. 102ff.),
  • § 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG, d. h. Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung von als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten (§ 43 EStG Rz. 112ff.),
  • § 43 Abs. 1 Nr. 12 EStG, d. h. Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vermittelnden Rechtsposition (§ 43 EStG Rz. 115).

Zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei natürlichen Personen nach § 44a Abs. 10 EStG bei Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a vgl. Rz. 124ff.

 

Rz. 14a

Bei den Kapitalerträgen, die dem KapESt-Abzug unterliegen, ist Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug, dass die Wertpapiere, die Wertrechte, die Zinsscheine oder die sonstigen Wirtschaftsgüter bei dem inländischen Kreditinstitut, dem mit der Finanzportfolioverwaltung beauftragten inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierhandelsunternehmen bzw. der inländischen Wertpapierhandelsbank – als der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle – in einem unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge geführten Wertpapierdepot verwahrt oder verwaltet bzw. die Einlagen und Guthaben auf einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto geführt werden (Rz. 102ff.).

 

Rz. 14b

Mit Wirkung zum 1.1.2013 differenziert § 44a Abs. 1 EStG im Umfang der freistellbaren Kapitalerträge danach, ob der Gläubiger dem zum Steuerabzug Verpflichteten einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitz-FA vorlegt. Bei Erträgen aus Wandelanleihen oder Gewinnobligationen, die gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Steuerabzug zu unterwerfen sind und bei denen der Schuldner der Erträge gem. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist, kann nur dann vom Steuerabzug abgesehen werden, wenn...

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