Rz. 91b

Die in § 212 Abs. 1 SGB V genannten Bundesverbände wurden kraft Gesetzes zum 1.1.2009 in GbR umgewandelt. Deren Gesellschafter sind die am 31.12.2008 vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbands, d. h. der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen. Somit wechselt die Rechtsform des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen (BKK), des Bundesverbands der Innungskrankenkassen (IKK) sowie des Bundesverbands der Ortskrankenkassen (AOK) von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu einer Personengesellschaft, sodass § 44a Abs. 4 EStG nicht mehr anwendbar ist. Der durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[1] eingefügte § 44a Abs. 4a EStG ist eine Sonderregelung, die durch eine entsprechende Anwendung des Abs. 4 eine endgültige Belastung mit KapESt, die mit dem Rechtsformwechsel nicht beabsichtigt war, verhindert.

 

Rz. 91c

Da Gläubiger der Kapitalerträge im steuerlichen Sinne die Gesellschafter sind, bestimmt § 44a Abs. 4a S. 2 EStG, dass für Zwecke des Abs. 4 die Personengesellschaft als Gläubiger gilt.

 

Rz. 91d

Nach § 52a Abs. 1 EStG ist § 44a Abs. 4a EStG bereits auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2009 der zum selben Zeitpunkt umgewandelten Personengesellschaft zugeflossen sind bzw. zufließen.

 

Rz. 91e

Da § 44a Abs. 4a EStG auf den gesamten Abs. 4 verweist, müssen die in Rz. 91b genannten Bundesverbände eine NV-Bescheinigung gem. § 44a Abs. 4 S. 3 EStG dem zum Steuerabzug Verpflichteten vorlegen. In der Praxis haben diese Personengesellschaften jedoch kein Recht auf Erteilung einer NV-Bescheinigung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann deswegen auf die Vorlage einer NV-Bescheinigung verzichtet werden, wenn die in Rz. 91b genannten Bundesverbände dem zum Steuerabzug Verpflichteten statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten KSt-Freistellungsbescheids überlassen wird, der für den fünften oder einen späteren Vz vor dem Vz des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.

 

Rz. 91f

Nach § 44a Abs. 8a EStG, der auf die entsprechende Anwendung von Abs. 8 verweist, kann eine partielle Abstandnahme vom KapESt-Abzug auch bei den Erträgen gem. § 44a Abs. 8 EStG in dem dort genannten Umfang erfolgen (Rz. 117).

[1] BStBl I 2010, 1394.

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