Rz. 850

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind auch organschaftliche Ausgleichszahlungen, die an Minderheitsgesellschafter geleistet werden.[1]

Die Vorschrift dient der Klarstellung. Es ist systematisch zweifelhaft, ob Ausgleichszahlungen überhaupt dem Grunde nach Betriebsausgaben sind; als Leistungen an Anteilseigner können sie auch als Gewinnverwendung eingeordnet werden. Um jedoch Zweifel für den Fall auszuschließen, in dem der Organträger die Ausgleichszahlungen an die Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft leistet (wobei die Ausgleichszahlungen Betriebsausgaben sein können), bestimmt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG, dass die Ausgleichszahlungen bei der Einkommensermittlung nicht abzugsfähig sind.

Ausgleichszahlungen können von dem Organträger oder der Organgesellschaft geleistet werden. In beiden Fällen sind die Ausgleichszahlungen bei dem Leistenden nicht abzugsfähig. Leistet die Organgesellschaft die Ausgleichszahlung, gilt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG nicht direkt, da Organgesellschaft immer eine Körperschaft sein muss, sondern über die Verweisung in § 8 Abs. 1 KStG. Wird die Ausgleichszahlung von dem Organträger geleistet, kann dieser eine Körperschaft, eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer sein. Im Fall der Körperschaft gilt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG wieder über die Verweisung des § 8 Abs. 1 KStG; im Fall der Personengesellschaft und des Einzelunternehmens gilt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG direkt.

 

Rz. 851

Infolge ihrer Nichtabzugsfähigkeit ist die Ausgleichszahlung Teil des Einkommens des Leistenden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass dieser Betrag bei dem Leistenden auch zu versteuern ist. Nach § 16 KStG hat die Organgesellschaft das Einkommen in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob der Organträger oder die Organgesellschaft die Ausgleichszahlung geleistet hat. Hat die Organgesellschaft die Ausgleichszahlung an ihre außenstehenden Anteilseigner geleistet, wird dieser Teil ihres Einkommens nicht von der organschaftlichen Übertragung des Einkommens auf den Organträger erfasst, sondern verbleibt bei der Organgesellschaft und wird bei ihr versteuert. Hat der Organträger die Ausgleichszahlungen an die außenstehenden Anteilseigner der Organgesellschaft erbracht, wird der Organgesellschaft dieser Teil des Einkommens des Organträgers zur Besteuerung zugewiesen; steuerlich wird er also nicht im Einkommen des Organträgers, sondern der Organgesellschaft erfasst.[2]

[1] Zur Organschaft vgl. Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG.
[2] Zur Behandlung der organschaftlichen Ausgleichszahlungen, Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 16 KStG Rz. 41ff.

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