Rz. 41

Das herrschende Unternehmen, das unabhängig davon, wer die Ausgleichszahlung leistet, der zivilrechtlich Verpflichtete ist, verpflichtet sich zur Leistung der Ausgleichszahlungen, um den Ergebnisabführungsvertrag abschließen zu können. Da das herrschende Unternehmen damit seine wirtschaftlichen Beziehungen zu der Tochtergesellschaft ordnet, kann die Ansicht vertreten werden, das herrschende Unternehmen handle im eigenen betrieblichen Interesse. Die Ausgleichszahlungen wären dann ihrem Wesen nach Betriebsausgaben. Da der Ergebnisabführungsvertrag ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag ist, kann sich aber auch die Frage stellen, ob die Ausgleichszahlung nicht vielmehr eine Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Basis ist. Dafür spricht, dass die Ausgleichszahlung für den außenstehenden Gesellschafter ein Ersatz für die entgehende Gewinnausschüttung ist. Diese Frage wird aber dadurch im Ergebnis geklärt, dass die Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG weder den Gewinn der Organgesellschaft noch den des Organträgers mindern darf. Da § 4 Abs. 5 EStG "Betriebsausgaben" erfasst, scheint dies darauf hinzudeuten, dass der Gesetzgeber die Ausgleichszahlung als Betriebsausgabe in der Form der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ansieht. Da die Ausgleichszahlung für die Minderheitsgesellschafter jedoch an die Stelle der Dividende tritt, ist m. E. ihre Einordnung entsprechend einer Gewinnausschüttung näherliegend. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG hat damit die gleiche Funktion wie § 8 Abs. 3 S. 1, 2 KStG, nämlich die Verminderung des steuerpflichtigen Gewinns bzw. des Einkommens durch Gewinnausschüttungen und ausschüttungsähnliche Leistungen zu verhindern. Die Ausgleichszahlung wird damit steuerlich im Ergebnis wie eine Gewinnausschüttung, und damit wie eine Einkommensverwendung, behandelt.

 

Rz. 42

Die Regelung, dass die Ausgleichszahlung immer von der Organgesellschaft zu versteuern ist, beruht auf dem Zweck, die Belastung des entsprechenden Gewinns mit KSt sicherzustellen. Ist der Organträger eine Körperschaft, würde dieses Ergebnis auch ohne § 16 KStG erreicht, da die Ausgleichszahlung dann bei dem Organträger mit KSt zu belasten wäre. Ist der Organträger aber eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, an der natürliche Personen beteiligt sind, würde die Ausgleichszahlung der ESt unterliegen und damit der KSt entzogen. Die Versteuerung bei der Organgesellschaft entspricht auch dem Zweck des § 16 KStG, die Ausgleichszahlung ebenso zu behandeln wie eine Gewinnausschüttung an die Minderheitsgesellschafter.

 

Rz. 43

Die Ausgleichszahlung ist, unabhängig davon, ob sie von dem Organträger oder von der Organgesellschaft geleistet wird, mit dem Ergebnisabführungsvertrag vereinbar, wenn sie der gesetzlich vorgesehenen Form genügt.[1] Die Leistung solcher Ausgleichszahlungen beeinträchtigt die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags also nicht.[2]

 

Rz. 44

Gesellschaftsrechtlich ist immer das herrschende Unternehmen Schuldner der Ausgleichszahlung (Rz. 9). Das Steuerrecht folgt dem jedoch nicht, sondern enthält in § 16 KStG eine eigenständige Regelung. Danach hat die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen, einschl. der darauf entfallenden KSt, als eigenes Einkommen zu versteuern. Dieses eigene Einkommen kann nicht durch einen vorvertraglichen Verlustabzug gemindert werden. Die Zuweisung der Ausgleichszahlung zur Versteuerung bei der Organgesellschaft hat somit zur Folge, dass bei der Organgesellschaft ein vorvertraglicher Verlust nicht ausgeglichen werden kann.[3]

 

Rz. 45

Die Versteuerung der Ausgleichszahlungen bei der Organgesellschaft erfolgt unabhängig davon, wer die Ausgleichszahlungen leistet. Werden die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft selbst geleistet, wird nur das um die Ausgleichszahlungen geminderte Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Werden die Ausgleichszahlungen von dem Organträger geleistet, wird zwar das ganze Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet, der den Ausgleichszahlungen entsprechende Teil des Einkommens des Organträgers wird jedoch der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen.[4] Das Steuerrecht lässt also die Zahlung des Ausgleichs durch den Organträger oder die Organ­gesellschaft zu und behandelt beide Fälle gleich.

 

Rz. 46

Die Ausgleichszahlungen sind auch in Verlustjahren zu leisten. In diesem Fall hat die Organgesellschaft ein positives Einkommen zu versteuern, auch wenn sie isoliert betrachtet oder der Organkreis insgesamt Verluste erleidet. Ein Ausgleich des positiven Einkommens aus den Ausgleichszahlungen mit organschaftlichen Verlusten ist nicht zulässig. In diesem Fall erhöht sich der organschaftliche Verlust um den Betrag der Ausgleichszahlungen.[5]

Das gilt unabhängig davon, ob der Organträger oder die Organgesellschaft die Ausgleichszahlung leistet. In beiden Fällen hat die Organgesellschaft ein positives Einkommen in Höhe von 20/17 der Ausgleichszahlungen, ohne Berücksichtigung etwaiger Verluste des...

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