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Nach § 39b Abs. 1 EStG gilt die Vorschrift sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer. Die bisherige besondere Regelung für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer in § 39d EStG ist ersatzlos aufgehoben worden. Das Verfahren zur Ermittlung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist daher für unbeschränkt und beschränkt stpfl. Arbeitnehmer das gleiche. Unterschiedlich sind jedoch die einzelnen Schritte, da beschränkt stpfl. Arbeitnehmer in erheblich geringerem Ausmaß Steuerminderungen geltend machen können als unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer.

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