Rz. 83

Nach § 34c Abs. 1 S. 5 EStG ist die ausl. Steuer nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Vz bezogenen Einkünfte entfällt.

Diese Regelung bedeutet eine Begrenzung in zeitlicher Hinsicht. Danach kann in einem bestimmten Vz nur diejenige ausl. Steuer angerechnet werden, die im Ausland für das Jahr erhoben wird, das dem inländischen Vz entspricht. Es kommt also weder auf den Gewinnrealisierungszeitpunkt im Ausland noch auf den Zeitpunkt der dortigen Steuerzahlung an. Es tritt also eine "per-year-limitation" ein. Das bedeutet, dass Anrechnungsüberhänge eines Jahres (d. h. die anrechenbare ausl. Steuer ist höher als die deutsche Steuer) weder zurückgetragen noch auf künftige Jahre vorgetragen werden kann. Diese Anrechnungsüberhänge verfallen. Infolgedessen kann es zu einer Überbesteuerung kommen, die Inländer von Investitionen im Ausland abhält. In Anbetracht dessen dürfte dies zumindest, soweit der Anrechnungsüberhang allein durch die zeitliche Komponente bedingt ist, nicht mit EU-Recht vereinbar sein[1].

 

Rz. 84

Soweit im Ausland die Steuer wie im Inland nach jährlichen Vz festgesetzt wird, entstehen keine Abweichungen. Anders ist es aber, wenn im Ausland, wie in der Schweiz, die Steuer nach abweichenden Bemessungszeiträumen festgesetzt wird. Auch hier ist die ausl. Steuer nur auf die deutsche Steuer des gleichen Vz anrechenbar; für welchen Zeitraum die ausl. Steuer erhoben oder wann sie bezahlt ist, ist ohne Bedeutung[2]. Das gilt auch dann, wenn die nach inländischen Regeln ermittelten und in das Einkommen einzubeziehenden ausl. Einkünfte von der ausl. Bemessungsgrundlage abweichen. Sind die im Inland zu versteuernden ausl. Einkünfte höher als nach ausl. Recht, liegt die anrechenbare Steuer niedriger; ist die Bemessungsgrundlage im Inland dagegen niedriger, kann die ganze ausl. Steuer im Rahmen der Höchstbeträge angerechnet werden, auch wenn dadurch der deutsche Steueranspruch überproportional gemindert wird. Vgl. auch Kaligin, WPg 1982, 434.

 

Rz. 85

Für Vorauszahlungen hat § 34c Abs. 1 S. 5 EStG zur Folge, dass sie nur in dem Vz anrechenbar sind, in dem die ausl. Einkünfte, auf denen die Vorauszahlungen beruhen, zu versteuern sind. Entsprechendes gilt, wenn es erst zu einem späteren Zeitpunkt im Ausland zu einer Besteuerung kommt[3].

 

Rz. 86

Besonders bei Montagefällen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, kann es vorkommen, dass im Ausland bereits bei Beginn der Montagetätigkeit Steuern erhoben werden, während im Inland die Einkünfte erst bei bilanziellem Ausweis der Ansprüche aus dem Werkvertrag erfasst werden. Auch hier hat die Anrechnung für den Besteuerungszeitraum zu erfolgen, in dem die Einkünfte im Inland erfasst werden.

[1] Lüdicke, FR 2011, 1077; Schnitger, IStR 2011, 53; Kessler, in Baumhoff/Schönfeld, Doppelbesteuerungsabkommen – Nationale und internationale Entwicklungen, 2012, 175.

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