Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichlauf der Veranlagungszeiträme bei der gem. § 34c EStG anzurechnenden ausländischen Steuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf die deutsche Steuer eines bestimmten Veranlagungszeitraums ist die ausländische Steuer anzurechnen, die für das Jahr erhoben wird, das dem deutschen Veranlagungszeitraum entspricht, auch wenn die ausländische Steuer nach den Einkünften einer früheren Periode bemessen wird. Soweit Besonderheiten des schweizerischen Steuersystems dazu führen, daß eine Anrechnung gänzlich entfällt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1-2; DBA CHE Art. 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Kläger, welcher deutscher Staatsangehöriger ist, ist im Jahr 1982 nach mehr als fünfjähriger unbeschränkter Steuerpflicht von der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz verzogen. Im Streitjahr wurde der Kläger letztmalig mit Bescheid vom 10.08.1989 in der Bundesrepublik Deutschland als erweitert beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Art 4 Abs. 4 des DBA Bundesrepublik Deutschland/Schweiz (DBA) gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger nahm in der Schweiz keine unselbständige Tätigkeit auf. Er erzielte im Streitjahr insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einer 99 %igen Beteiligung an der deutschen A. GbR.

Die Schweiz unterbreitete dem Kläger für die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 1988 einen Einschätzungsvorschlag und berechnete die auf die Einkünfte aus der Beteiligung entfallenden Steuern mit Steuerrechnung vom 18.09.1989 mit umgerechnet … DM. Der Einschätzung und Berechnung lagen entsprechend den schweizerischen Regelungen die in 1987 vom Kläger erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde.

Der Kläger beantragte beim Beklagten, den deutschen Steuerbescheid 1987 gemäß § 164 Abs. 2 AO zu ändern und nachträglich gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 3 DBA die von ihm gezahlten schweizerischen Steuern 1988 in Höhe von … DM auf die deutsche Einkommensteuer 1987 anzurechnen.

Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Schreiben vom 01.12.1994 ab und führte aus, die schweizerischen Steuern seien im Streitjahr nicht anrechnungsfähig, da sie auf das Jahr 1988 entfielen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, die schweizerischen Steuern für das Jahr 1988 seien zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf die deutsche Einkommensteuer 1987 anzurechnen. Das schweizerische Steuersystem, nach dem Bemessungsjahr und Steuerjahr auseinanderfielen, führe dazu, daß die auf die in 1987 zugeflossenen Kapitalerträge entfallenden schweizerischen Steuern 1988 niemals angerechnet werden könnten. Eine Anrechnung in 1988 komme nicht mehr in Betracht, weil ab 1988 die Wirkungen des DBA in vollem Umfang einträten. Der Kläger gesteht zwar ein, daß auch in anderen Fällen eine Anrechnung ausländischer Steuern nicht möglich ist. Der Unterschied liege aber darin, daß in seinem Fall die Anrechnung aus rechtlichen Gründen entfalle, in anderen Fällen eine Anrechnung aus wirtschaftlichen Gründen – z. B. aufgrund von Verlustrückträgen – entfalle.

Der Kläger beruft sich zur Stützung seiner Rechtsansicht unter anderem auf eine Verständigungsvereinbarung vom 26.11.1971 zur Auslegung des DBA (BStBl I 1975, 505). In dieser Vereinbarung ist ausgeführt: „In der Regel sollen die schweizerischen Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet werden, die für denselben Besteuerungszeitraum wie die deutschen Steuern erhoben werden”. Aus dieser Formulierung ergibt sich nach Ansicht des Klägers, daß in Ausnahmefällen – wie in seinem – auch die Steuern anderer Besteuerungszeiträume auf die deutsche Steuer angerechnet werden könnten.

Letztlich kritisiert der Kläger, daß der Beklagte die schweizerischen Steuern, wenn schon keine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer möglich sei, nicht gemäß § 34c Abs. 2 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen habe und die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses nicht geprüft habe.

Der Kläger beantragt,

im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für den Veranlagungszeitraum 1987 die bereits entrichteten schweizerischen Steuern in Höhe von … DM zu berücksichtigen und im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Nach Ansicht des Beklagten besteht im Streitjahr keine Anrechnungsmöglichkeit für die schweizerischen Steuern 1988. Eine Doppelbesteuerung sei schon deshalb nicht gegeben, weil in der Bundesrepublik Deutschland wegen des Ablauf der Wartefrist für den Eintritt der vollen Abkommensbegünstigungen letztmals im Streitjahr eine Veranlagung vorgenommen worden sei. Im Jahr 1988 würden die Einkünfte des Klägers nur in der Schweiz besteuert. Im übrigen beruft sich der Beklagte darauf, der Bundesfinanzhof habe es in einer zu Art. 24 des DBA ergangenen Entscheidung ausdrücklich hingenommen, daß aufgrund der Besonderheiten des schweizerischen Steuersystems die Möglichkeit der ...

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