Rz. 80

Die aufzuteilende deutsche ESt ist nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG die sich aus §§ 32a, 32b, 32c EStG (nur Vz 2007), §§ 34, 34a und 34b EStG ergebende ESt. Aufgeteilt wird daher die sich aus dem ESt-Tarif nach § 32a EStG ergebende ESt, eventuell nach Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG). Diese tarifliche ESt ist im Vz 2007 durch die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte gemindert (§ 32c EStG). Bei der aufzuteilenden ESt ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich für außerordentliche Einkünfte die Steuersätze vermindern[1]. Das bedeutet, dass die niedrigere ESt für außerordentliche Einkünfte die gesamte Steuerbelastung und damit auch den im Weg der Aufteilung zu ermittelnden Teil der deutschen ESt vermindert, der auf den ausl. Einkünften ruht. Die niedrigere ESt auf (inländische) außerordentliche Einkünfte vermindert daher den Höchstbetrag der anrechenbaren ausl. Steuer. Diese Folge ergibt sich aus der Verweisung auf §§ 34, 34a und 34b EStG in § 34c Abs. 1 EStG, obwohl es denkbar wäre, die ermäßigte Steuer direkt und ausschließlich den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen und damit den Höchstbetrag der anrechenbaren ausl. Steuer unbeeinflusst von der Steuerermäßigung auf diese inländischen Einkünfte zu ermitteln.

 

Rz. 81

Der in § 34c Abs. 1 S. 2 EStG genannte Katalog von zu berücksichtigenden Ermäßigungen ist abschließend, sodass kein Raum ist, andere Ermäßigungsregelungen einzubeziehen.

 

Rz. 82

Die ausl. Steuer auf ausl. Einkünfte, die nur teilweise der deutschen Steuer unterliegen (wie etwa der Ertragsanteil von ausl. Leibrenten), wird entsprechend der nationalen Begünstigung gekürzt, obwohl die ausl. Steuer auf den vollen Betrag erhoben wird. Begründet wird dies damit, dass die Identität des Abgabegegenstands nicht mehr vollständig gewahrt ist.[2] Von diesem Gedanken ist auch die Regelung in § 34c Abs. 2 EStG getragen, wonach eine Abzug nicht gewährt wird, soweit die Erträge nach nationalem Recht nicht zur Besteuerung herangezogen werden. Diese Regelung zielt insbesondere auf die Freistellung von Dividenden nach dem Halb-/Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG ab. Europarechtlich ist diese Regelung zweifelhaft, weil die Anrechnung der KapESt von einer solchen Beschränkung nicht betroffen ist und insoweit eine Diskriminierung wohl vorliegt (Rz. 29). Richtigerweise scheitert die Anrechnung im Inland steuerfrei gestellter Einkünfte aber nicht an der fehlenden Identität des Abgabegegenstandes, sondern daran, dass der rechnerische Anrechnungshöchstbetrag Null ist.[3]

[3] Kessler, in Baumhoff/Schönfeld, Doppelbesteuerungsabkommen – Nationale und internationale Entwicklungen, 2012, 169; Schnitger, IStR 2003, 298; a. A. wohl Wagner, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34c EStG Rz. 42.

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