Rz. 19

Die für die Anwendung von § 34b EStG maßgebenden Einkünfte müssen zum einen auf Holznutzungen beruhen. Zum anderen muss es sich bei den Holznutzungen um außerordentliche Holznutzungen handeln. Zu verstehen ist unter dem Begriff "Holznutzung" der Abtrieb bzw. Einschlag des Holzbestands und seine anschließende Veräußerung.[1] Entsprechendes gilt, wenn Holz auf dem Stamm verkauft wird.[2] Zu den Holznutzungen gehören Erlöse aus dem Derbholz, nicht aber solche aus dem Reisigholz.[3] Hierfür spricht die Regelung in § 68 Abs. 1 S. 2 EStDV. Einkünfte aus sonstigen Waldnutzungen gehören nicht zu den Holznutzungen. Dies gilt z. B. für Erlöse aus dem Wildbret-, Pilz- oder Beerenverkauf. Gleiches kommt auch in Betracht für Einkünfte aus der Vermietung oder Veräußerung von dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Anlagegütern.

 

Rz. 20

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt die Veräußerung eines Waldgrundstücks hinsichtlich des auf das stehende Holz entfallenden Erlöses keine Holznutzung dar.[4] Gleiches gilt auch bei der Veräußerung des Grund und Bodens und des stehenden Holzes an denselben Erwerber in getrennten Verträgen.[5] Erfolgt dagegen die Veräußerung des Grund und Bodens einerseits und die Veräußerung des stehenden Holzes andererseits an verschiedene Erwerber, dürften nach R 34b.2 Abs. 1 S. 4 EStR 2012 auch nach Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der auf das stehende Holz entfallenden Einnahmen Einkünfte aus Holznutzungen vorliegen. Zu folgen ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht.[6] Begrifflich liegt eine Holznutzung auch bei der Veräußerung eines Waldgrundstücks hinsichtlich des stehenden Holzes vor, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Veräußerung des stehenden Holzes an den Erwerber des Grund und Bodens oder an einen fremden Dritten erfolgt. Von daher führen auch Einkünfte aus der Veräußerung von Waldgrundstücken, soweit sie sich auf das stehende Holz beziehen, zu Einkünften aus Waldnutzungen. Im Übrigen führen derartige Einkünfte auch nur dann zur Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34b EStG, wenn es sich bei diesen Einkünften um Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen handelt. Geltung haben die aufgezeigten Grundsätze auch beim Tausch von Waldgrundstücken.[7] Bei der Veräußerung von Waldgrundstücken kann es, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, sowohl zur Anwendung von § 34b EStG als auch zur Anwendung von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommen. Anzuwenden ist dann die für den Stpfl. günstigere Regelung (Rz. 13). Dies kommt z. B. in Betracht, wenn es sich bei dem veräußerten Grundstück um einen forstwirtschaftlichen Teilbetrieb handelt.

[1] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 8.
[4] R 34b.2 Abs. 1 S. 4 EStR 2012; BT-Drs. 17/5125, 43.
[6] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 8; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34b EStG Rz. 6; a. A. Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 34b EStG Rz. 57.
[7] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34b EStG Rz. 6.

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