Rn. 55

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

Ab dem VZ 2012 unterliegen einer Tarifvergünstigung nur noch außerordentliche Holznutzungen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang andere Holznutzungen erfolgt sind. Außerordentlich sind Holznutzungen aber nur dann, wenn sie gegen den Willen des StPfl erfolgten, also infolge äußeren Zwangs bewirkt werden. Hierzu gehören die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (§ 34b Abs 1 Nr 2 EStG) und solche aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen (§ 34b Abs 1 Nr 1 EStG).

 

Rn. 56

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Alle anderen – auf freiem Willensentschluss des StPfl beruhenden – Holznutzungen stellen ordentliche Holznutzungen dar und sind somit nicht begünstigt (R 34b.2 Abs 1 S 3 EStR 2012). Damit zusammenhängend kann somit sowohl auf die zwingende Festsetzung eines Nutzungssatzes (bei Inanspruchnahme des halben Steuersatzes) als auch auf die Prüfung nachgeholter Nutzungen verzichtet werden, was zugegebenermaßen die vom Gesetzgeber ua angestrebte Vereinfachung mit sich bringt. Allerdings wird der angestrebte Vereinfachungsgedanke durch die Gewährung des Viertelsteuersatzes für über den Nutzungssatz hinausgehende Kalamitätsnutzungen teilweise wieder eingeschränkt, weil zumindest in denjenigen Fällen, in denen die Vereinfachungsregelung in R 34b.6 Abs 3 EStR 2012 nicht greift (wonach für Forstbetriebe mit bis zu 50 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes verzichtet werden kann), nach wie vor die Erstellung eines Betriebswerks/Betriebsgutachtens und dessen Prüfung durch die FinVerw erforderlich ist.

 

Rn. 57

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Entsprechend den Ausführungen in s Rn 26 stellt die Veräußerung einzelner Forstgrundstücke keine außerordentliche Holznutzung dar; hierfür kommen – soweit einschlägig – die Möglichkeiten einer Gewinnübertragung nach den §§ 6b, 6c EStG in Betracht. Dies ist nur dann anders, wenn das stehende Holz an einen anderen Erwerber als denjenigen des Grund und Bodens veräußert wird (R 34b.2 Abs 1 EStR 2012).

 

Rn. 58–59

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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