Rn. 26

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei der Veräußerung eines Forstbetriebs bzw Teilbetriebs entstehen (neben dem Grund und Boden) grundsätzlich auch Gewinne aus der Bestockung, die entsprechend R 14 Abs 4 Nr 1 EStR 2012 ausschließlich nach § 14 EStG zu besteuern sind; eine Tarifbegünstigung für den auf das stehende Holz entfallenden Kaufpreisanteil kommt nicht in Betracht (aA Kulosa in Schmidt, § 34b EStG Rz 4; Stalbold in H/H/R, § 34b EStG Rz 5 und 8, April 2021, die dem Forstwirt in einem derartigen Fall auch das Wahlrecht auf Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 34b EStG einräumen wollen). Der Ausschluss des § 34b EStG auf den auf das stehende Holz entfallenden Teils des Veräußerungsgewinns führt indes regelmäßig zu keiner gravierenden Benachteiligung für den StPfl, weil hierfür auf Antrag eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommt.

 

Rn. 27

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Soweit lediglich einzelne Forstflächen veräußert werden, die für sich gesehen keinen Teilbetrieb bilden, gehören die daraus erzielten Gewinne zu den laufenden – nicht tarifbegünstigten – Einkünften des Wj; eine Tarifbegünstigung kommt für den auf die Bestockung entfallenden Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht in Betracht, weil insoweit keine Holznutzung durch den Veräußerer erfolgt (R 34b.2 Abs 1 S 4 EStR 2012).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge