Rz. 12
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann von §§ 6b, 6c EStG oder R 6.6 EStR 2012 Gebrauch gemacht werden. Mangels Gewinnrealisierung findet § 34b EStG insoweit keine Anwendung. Für verbleibende Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen gilt § 34b EStG allerdings.[1] Werden nicht verwendete Rücklagen später gewinnerhöhend aufgelöst, liegen insoweit keine begünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen vor.[2]
Rz. 13
Soweit ein Konkurrenzverhältnis zwischen § 34b EStG einerseits und §§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 14, 16 EStG (Rz. 20) bzw. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Rz. 41) andererseits besteht, sind jeweils die Regelungen, die für den Stpfl. im konkreten Einzelfall zum günstigsten Ergebnis führen, maßgebend.[3] Dieses Wahlrecht besteht auch bei der Bundeswaldprämie, die sowohl eine Einnahme i. S. d. § 34b EStG als auch eine Entschädigung i. S. d. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt.[4] Demgegenüber handelt es sich bei der Waldschutzprämie nur um eine Einnahme i. S. d. § 34b EStG.[5] Im Rahmen von § 32c EStG scheiden die Holznutzungen i. S. d. § 34b EStG bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte nach § 32c Abs. 4 Nr. 3 EStG aus.[6] Hierdurch soll eine doppelte Begünstigung vermieden werden.
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