Rz. 3

Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschr. Stpfl. mit Einkünften nach § 49 EStG ggf. eingeschränkt durch DBA, da § 50 EStG keine Ausnahme vorsieht.[1] Unberücksichtigt bleiben Entnahmen und Einlagen, die den Einkünften nach § 49 EStG nicht zugeordnet werden können. Die Vorschrift gilt nur für natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer mit Gewinneinkünften gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG, nicht für Kapitalgesellschaften, da durch die Vorschrift gerade eine Belastungsgleichheit mit Kapitalgesellschaften erreicht werden soll (Rz. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge