Rz. 18

Der Gewinn abzüglich des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen bildet den begünstigungsfähigen Gewinn. Zugleich ist der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen Ausgangspunkt zur Berechnung einer möglichen Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG.

 

Rz. 18a

Die Begriffe "Entnahmen" und "Einlagen" entsprechen denen des § 4 Abs. 1 S. 2 bis 8 EStG. Nach § 4 Abs. 1 S. 3, 4 und 7 EStG[1] steht einer Entnahme bzw. Einlage der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem inl. Betriebsvermögen in eine DBA-Betriebsstätte ist damit zwar eine Entnahme, aber keine Entnahme i. S. d. § 34a EStG, da die Zielrichtung beider Normen völlig unterschiedlich ist. § 4 Abs. 1 S. 3, 4 EStG will das deutsche Besteuerungsrecht erhalten, während § 34a EStG die Begünstigung des im Betrieb verbleibenden Gewinns regelt. Entsprechendes gilt für Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 8 EStG.[2] Dennoch differenziert die Finanzverwaltung nach dieser grundsätzlichen Aussage:

  • Bei unbeschränkt Stpfl. hat die Überführung eines Wirtschaftsguts von einer inl. in eine ausl. Betriebsstätte keine Auswirkung auf den Gewinn des Gesamtunternehmens, da der Entnahme eine entsprechende Einlage in die ausl. Betriebsstätte gegenübersteht. Entsprechendes gilt für die Überführung eines Wirtschaftsguts von einer ausl. in eine inländische Betriebsstätte. Das gilt nicht bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem inl. in einen anderen ausl. Betrieb des Stpfl.
  • Bei beschr. Stpfl. bleiben Entnahmen bzw. Einlagen bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einer inl. in eine ausl. Betriebsstätte und umgekehrt unberücksichtigt. Übertragungen zwischen verschiedenen Betrieben haben nur Bedeutung auf den nicht entnommenen Gewinn bzw. Entnahmeüberhang des inl. Betriebs; die Verhältnisse im Ausland sind ohne Bedeutung.[3]
 

Rz. 19

Bei Mitunternehmerschaften ist jeder Mitunternehmeranteil auf den einzelnen Mitunternehmer bezogen zu betrachten. Dabei sind die Anteile aus der Gesamthands-, der Ergänzungs- und der Sonderbilanz als Einheit zu berücksichtigen. Nur Veränderungen der Gesamtheit dieser Einheit wirken sich als Entnahmen oder Einlagen aus, nicht aber Veränderungen innerhalb dieser Einheit. Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen des Stpfl. in eine Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, sind nach § 6 Abs. 5 EStG als Entnahme und Einlage in seinen Mitunternehmeranteil zu werten.

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