Rz. 37

Das Kindergeld dient einmal der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums (Rz. 27ff.). Soweit es darüber hinausgeht, dient es, obwohl es als Steuervergütung ausgestaltet ist (S. 3), wie das Kindergeld nach dem BKGG anteilig als Sozialleistung der Förderung der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG (Rz. 6). In den Fällen, in denen die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG eine höhere Entlastung als das in einen Freibetrag umgerechnete Kindergeld bewirken (Rz. 6), ist dies eine Vorausleistung auf die steuerliche Ermäßigung durch den Kinderfreibetrag bei der Veranlagung (Rz. 6).

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