Rz. 27

Nach § 31 S. 1 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes durch die Freibeträge oder durch Gewährung von Kindergeld erreicht.[1] Bis 1995 war im dualen System die kumulative Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld möglich. Seit 1996 stehen Kinderfreibetrag und Kindergeld nur alternativ zur Verfügung (Rz. 5ff.). Die dadurch als Optionsmodell charakterisierte Lösung[2] wurde aber nur unvollständig verwirklicht (eingeschränktes Optionsmodell, Rz. 7). Ein Wahlrecht zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld besteht nicht (S. 3).

Eine über den Kinderleistungsausgleich hinausgehende Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen gegenüber Kindern ist grds. ausgeschlossen. Denn Unterstützungsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG setzen voraus, dass weder der Stpfl. noch eine andere Person einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat. Eine weitergehende Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist durch § 33a Abs. 4 EStG ausdrücklich versagt.[3] Auch ausl. Familienbeihilfen schließen daher die Berücksichtigung von Auslandskindern nach § 33a Abs. 1 EStG aus.[4]

 

Rz. 28

Im laufenden Kj. wird nur das Kindergeld monatlich als Steuervergütung (Rz. 40) gezahlt (S. 3). Dementsprechend entfällt die Berücksichtigung der Freibeträge beim LSt-Abzug (Rz. 43).

 

Rz. 29

§ 31 S. 1 EStG stellt die Beziehung zwischen den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) und zum Kindergeld (X. Abschnitt) her. Als steuerpolitischer Programmsatz ist die Regelung an sich überflüssig.[5]

[1] Bilsdorfer, NJW 2011, 2915.
[2] Horlemann, BB 1996, 188.
[5] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 31 EStG Rz. 24.

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