Rz. 1

Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die nach dem 8.5.1945 in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin, in den ehemaligen deutschen Ostgebieten oder in den Staaten unter sowjetischem Einfluss aus politischen Gründen inhaftiert waren, erhalten unter bestimmten Umständen Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz. Auch werden nach diesem Gesetz Unterhaltsbeihilfen an Angehörige der genannten Personen und Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen der genannten Personen gezahlt. Diese Leistungen sind sämtlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 23 EStG.

 

Rz. 2

Steuerfrei gem. § 3 Nr. 23 EStG sind weiter sämtliche Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).[1] Aufgrund des StrRehaG ist auf Antrag die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit v. 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit die Entscheidung mit wesentlichen Grundlagen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Diese Rehabilitierung begründet einen Folgeanspruch auf soziale Ausgleichsleistungen. Gleiches gilt für außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, mit denen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken gedient hat. Als steuerfreie soziale Ausgleichsleistungen werden auf Antrag Kapitalentschädigungen, Unterstützungsleistungen sowie Beschädigtenversorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährt.

 

Rz. 3

Nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)[2] sind auf Antrag hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet, z. B Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR, aus der Zeit v. 8.5.1945 bis zum 2.10.1990, die zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder zu einer beruflichen Benachteiligung geführt haben, aufzuheben oder als rechtsstaatswidrig festzustellen, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar sind und in ihren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Für vergleichbare Maßnahmen der SED oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten diese Regelungen nach § 1 Abs. 6 VwRehaG entsprechend.

Die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Maßnahmen begründet Versorgungsansprüche nach Maßgabe des VwRehaG, darüber hinaus bei gesundheitlicher Schädigung zur Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen Ansprüche in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Dies gilt auch bei einem Unfall eines Berechtigten oder Leistungsempfängers oder von dessen Pflege- oder Begleitperson sowie u. U. für die Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Die darauf beruhenden Leistungen sind sämtlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 23 EStG.

Keine Anwendung findet das VwRehaG nach dessen § 1 Abs. 1 S. 2 auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen[3] und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfasst werden.

 

Rz. 4

Nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)[4] haben Personen, die infolge

  • einer im Beitrittsgebiet zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder
  • eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 StrRehaG (Rz. 2) oder
  • einer hoheitlichen Maßnahme nach § 1 VwRehaG (Rz. 4) oder
  • einer anderen der politischen Verfolgung dienenden Maßnahme

zumindest zeitweilig weder ihren bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnten, als Verfolgte Anspruch auf bestimmte gesetzliche Leistungen.

Zu diesen nach § 3 Nr. 23 EStG steuerfreien Leistungen zählen:

 

Rz. 5

Nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8.5.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilter Personen[6] erhalten einschlägig verurteilte Personen nach der Aufhebung der strafgerichtlichen Urteile eine Entschädigung von 3.000 EUR je aufgehobenem Urteil sowie weitere 1.500 EUR je angefangenem Kj. der Freiheitsentziehung. Diese Leistungen sind nach § 3 Nr. 23 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist m. E. rein deklaratorisch. Ein Zusammenhang mit der Einkunftserzielung könnte allenfalls dann bestehen, wenn die Entschädigung auf einen erlittenen Verdienstausfall abzielen würde.[7]

[1] Geändert durch Art. 1 des G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2408; www.lds.sachsen.de/soziales: Zur Opferrente nach § 17a StrRehaG.
[2] Geändert durch Art. 2 des G. v. 2.12.2010, BGBl I 2010, 1744.
[3] BFH...

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