Rz. 16

Alleinstehend sind nach § 24b Abs. 3 S. 1 EStG Stpfl., die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder die verwitwet sind. Demnach sind anspruchsberechtigt nur:

  • Stpfl., die während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet (ledig oder geschieden) sind,
  • Verheiratete, die während des gesamten Veranlagungszeitraums dauernd getrennt leben oder bei denen ein Ehegatte nicht unbeschränkt stpfl. ist,
  • Verwitwete, auch wenn ihnen das Splitting-Verfahren zusteht, im Jahr des Todes des Ehegatten zeitanteilig nach § 24b Abs. 4 EStG und im Folgejahr neben dem Witwen-Splitting nach § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG.

Damit sind auch die Personen, die die Anwendung des Splitting-Verfahrens wählen könnten, davon aber keinen Gebrauch machen, sondern die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) wählen[1], vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen mit Ausnahme der in § 24b Abs. 3 S. 1 EStG besonders aufgeführten Verwitweten. Der verwitwete Elternteil hat neben dem Splitting-Vorteil für das Jahr des Todes des Ehegatten ab dem Todesmonat nach § 24b Abs. 4 EStG zeitanteilig Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die Anwendung des "Witwen-Splittings" im Folgejahr nach § 32a Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 Nr. 1 EStG schließt den Entlastungsbetrag ebenfalls nicht aus.

Laut BFH ist § 24b Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 EStG dahin gehend auszulegen, dass auch Stpfl., die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur ESt veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 EStG nicht genannten Person leben..[2]

Im Übrigen ist laut BFH ein Anspruch auf Ausdehnung des Splittingverfahrens auf verwitwete Alleinerziehende weder aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt noch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten.[3] Die Verfassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden.[4]

Laut BFH können die seit Dezember 2015 verheirateten Stpfl., die seit der Eheschließung zusammenwohnen und die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG gewählt haben, jeweils den Entlastungsbetrag (zeitanteilig) für Alleinerziehende in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen.[5]

Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Bei Einigkeit der Eltern über das paritätische Wechselmodell übernehmen beide Elternteile die gesamte Betreuungsleistung jeweils hälftig. Folge ist, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt zu 50 % bei der Mutter und zu 50 % bei dem Vater haben. Im Ausnahmefall kann das Familiengericht ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, soweit es dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall am besten entspricht.

Der BFH muss nun entscheiden, wenn Eltern das paritätische Wechselmodell praktizieren, aber nicht geregelt haben, welcher Elternteil vom Entlastungsbetrag profitieren soll, ob demjenigen Elternteil, der das Kindergeld bezieht, auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nach Auffassung der FG (und der Finanzverwaltung) nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden.[6]

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Alleinerziehenden auch dann kein über die gesetzlich vorgesehene Höhe hinausgehender Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt wird, wenn der andere Elternteil seine Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt.[7]

[1] § 26a EStG neu gefasst m. W. v. Vz 2013 durch G. v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.
[4] BVerfG v. 16.7.2015, 2 BvR 1519/13; Kanzler, NWB 2014, 549; s. a. BFH v. 29.9.2016, III R 62/13, BFH/NV 2017, 348.
[5] BFH v. 28.10.2021, III R 57/20; Schmitt, NWB 2021, 1360.

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