Splitting-Verfahren: Ohne Belang ist, wenn denn solchermaßen die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren vorliegen, aber stattdessen nach § 26a EStG die Einzelveranlagung gewählt wird[18]. Auf Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist gem. § 2 Abs. 8 EStG die Regelung des Splitting-Verfahrens anzuwenden, so dass auch insofern der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG nicht gegeben ist[19].
Witwen-Splitting: Ist ein Ehegatte verwitwet und erhält er nach § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG das Witwen-Splitting, kann er dennoch daneben den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG geltend machen. Im Jahr des Versterbens des Ehepartners kann er dies nach § 24b Abs. 4 EStG zeitanteilig tun[20].
Dadurch bedingt, dass nur diejenigen, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen, in den Genuss von § 24b EStG gelangen, können nur
- unverheiratete Steuerpflichtige,
- dauernd getrennt lebende Steuerpflichtige und
- diejenigen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist,
§ 24b EStG geltend machen[21].
Zwölftel-Regelung: Bei Versterben eines Ehegatten gilt im Todesjahr die Zwölftel-Regelung des § 24b Abs. 4 EStG. Im Trennungsjahr bzw. im Jahr der Eheschließung ist auch eine zeitanteilige Geltendmachung gegeben[22].
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