Rz. 176

Steuerbare Tätigkeiten sind die Abgabe eines eine bestimmte Zeit bindenden Kaufpreisangebots für ein Grundstück.[1] Die wirtschaftliche Leistung des Stpfl. liegt darin, dass er sich für eine bestimmte Zeit an sein Angebot bindet und in dieser Zeit über das verbindlich angebotene Grundstück nicht verfügt. Steuerbar sind die entgeltliche Verpflichtung zur Gestellung eines Bürgen[2], die gelegentliche Übernahme einer Bürgschaft gegen Provision (H 22.8 "Einnahmen aus Leistungen" EStH 2017), die Übernahme der dinglichen Haftung gegen Provision[3], Schmier- und Bestechungsgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt worden sind (Rz. 166). Werden die Bestechungsgelder in späteren Vz zurückgezahlt, sind sie im Abflusszeitpunkt vollen Umfangs steuermindernd zu berücksichtigen; § 22 Nr. 3 S. 3 EStG steht dem nicht entgegen.[4]

Steuerbar sind die entgeltliche Zusage, im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu überbieten[5], die entgeltliche Vereinbarung eines umfassenden Wettbewerbsverbots[6], die entgeltliche Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte[7], das Einsammeln und die Rückgabe von Pfandflaschen[8], die Spesen als Schiedsrichter[9] oder Rettungsschwimmer der DLRG, die Weitergabe einer Information gegen vertraglich vereinbartes Entgelt[10], die entgeltliche Vermittlungstätigkeit bei Vereinswechsel eines Fußballspielers, die entgeltliche Rücktrittsübertragung von zur Anschubfinanzierung erworbener (Golf-)Nutzungsrechte.[11]

Steuerbar ist grundsätzlich die Vereinbarung eines umfassenden Wettbewerbsverbots.[12] Bei der Veräußerung eines Betriebs oder eines Anteils i. S. d. § 17 EStG ist das Entgelt für das Wettbewerbsverbot vom Kaufpreis abzugrenzen (Rz. 174).

Die von Sportvereinen an die von ihnen eingesetzten Amateurspieler gezahlten Vergütungen stellen Einnahmen aus § 19 EStG dar, wenn die für den Trainings- und Sporteinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen. Hier fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht.[13]Profisportler und -trainer erzielen regelmäßig Einkünfte nach § 19 EStG.

Ein nebenberuflich tätiger (Fußball-)Trainer, der nicht mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig ist, erzielt keine Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.[14]

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