Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten
Im entschiedenen Fall stellten die Kläger einer GmbH Sicherheiten (Verpfändung eines Guthabens in Höhe von 200.000 EUR, sowie Einräumung eines Girokredits in Höhe von 250.000 EUR) zur Verfügung, welche der GmbH zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 2 Mio. EUR dienten. Als Entgelt wurde mit der GmbH ein Betrag von 50.000 EUR vereinbart, welcher auch nach Freigabe der Sicherheiten von der GmbH gezahlt wurde.
Kläger erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen
Während die Kläger diesen Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten, hat das Finanzamt den Betrag als Einnahme nach § 22 EStG behandelt, da die zugeflossene Vergütung für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten in Höhe von 50.000 EUR eine Einnahme nach § 22 EStG darstelle.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trugen die Kläger mit ihrer Klage vor, dass die Anwendung des § 22 EStG durch die Einschlägigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verdrängt werde. Im Rahmen der Subsidiaritätsklausel in § 22 EStG sei zu prüfen, ob Einkünfte aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 20 EStG vorlägen.
FG Münster: Einkünfte aus Leistungen
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, dass sowohl die Verpfändung des Kontoguthabens als auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellen. "Leistung" im Sinne dieser Vorschrift sei jedes Tun, Unterlassen (Untätigkeit) und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne und um des Entgelts willen erbracht werde (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 28/16), wobei nicht nur gelegentliches oder auch nur einmaliges, sondern auch sich wiederholendes, regelmäßig erbrachtes oder auf (eine gewisse) Dauer oder Wiederholung angelegtes Verhalten erfasst werde.
Dabei sei kein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines Austauschvertrags erforderlich, sondern entscheidend, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst oder "ausgelöst" werde. Die Kläger hätten die genannten Leistungen erbracht, um dafür den einheitlich für die Verpfändung und die Bereitstellung eines Betriebsmittelkredits vereinbarten Gesamtbetrag zu erhalten. Darüber bestehe zwischen den Beteiligten auch zu Recht kein Streit.
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