Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit des Entgelts für die Zusage, im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu überbieten
Leitsatz (NV)
Das aufgrund der Vereinbarung, den Vertragspartner im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu überbieten, gezahlte Entgelt ist nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 2 K 6787/00 E) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, ob die Vereinbarung, den Vertragpartner gegen ein bestimmtes Entgelt im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu überbieten, zu einem Veräußerungsgeschäft oder veräußerungsähnlichen Vorgang führe, rechtfertigt es nicht, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Denn diese Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat: Sie ist zu verneinen.
Da jedermann bei einer Zwangsversteigerung teilnehmen und mitbieten kann, ist dieses Recht nicht besonders bewertbar und bildet kein Wirtschaftgut (zum Begriff des Wirtschaftsguts vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, m.w.N.). Die Vereinbarung, um die es hier geht, betrifft damit nicht den Vermögensbereich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.
Fundstellen
Haufe-Index 1140045 |
BFH/NV 2004, 958 |
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