Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarzahlungen für Presseinformationen als sonstige Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Honorarzahlungen für Presseinformationen stellen unabhängig davon sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG dar, ob sie nach Vorstellung des Informanten in einem Gerichtsverfahren oder für einen Presseartikel verwendet werden.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Honorarzahlungen eines Journalisten an die Klägerin zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG führen.

Die Klägerin war bis 1995 Angestellte der B-Bank, die am 16.01.1995 geschlossen wurde. Am 15.01.1995 war ein Artikel in der Zeitschrift Z über Zahlungsschwierigkeiten der B-Bank erschienen, der das Einschreiten des Aufsichtsamtes gegen die Bank auslöste.

Anfang 1997 wurde die Klägerin von dem Journalisten J, der als freier Journalist u.a. für die Zeitschrift Z tätig war, darauf angesprochen, ob sie bereit sei, Auskünfte über die B-Bank zu erteilen. Der Journalist sprach noch weitere ehemalige Mitarbeiter der B-Bank an. Nach Rücksprache mit ihren Kollegen erteilte die Klägerin die gewünschten Auskünfte; hierfür traf sie sich dreimal in der Redaktion des Z in Hamburg. Bei den Gesprächen war neben dem Journalisten J noch ein weiterer Redakteur der Hamburger Redaktion des Z zugegen. Im Zuge der Gespräche unterzeichnete die Klägerin zwei eidesstattliche Versicherungen über die von ihr gemachten Angaben. Daraufhin überwies Herr J ihr jeweils 5 000 DM. Hierfür unterzeichnete sie auf seinen Wunsch zwei Quittungen über "Honorarzahlung für Auskunftserteilung".

In ihrer Einkommensteuer(ESt)erklärung für das Streitjahr machte die Klägerin keine Angaben zu den Honorarzahlungen. Der ESt-Bescheid 1997 erging am 11.05.1998. Nachdem der Beklagte Kenntnis von den Honorarzahlungen erlangt hatte, erließ er am 29.10.1999 einen geänderten ESt-Bescheid, mit dem das Informationshonorar von 10.000 DM als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 17.11.1999, mit dem sich die Klägerin darauf berief, dass sie die Informationen ausschließlich zur Verwendung in einem Rechtsstreit gegeben habe und es sich mithin um eine Zeugenentschädigung handele. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2000 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

Mit bei Gericht am 8.06.2000 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Honorarzahlungen keine sonstigen Einkünfte darstellten. Sie habe die Informationen ausschließlich zur Verwendung in einem anstehenden bzw. möglichen Aktivprozess des Z gegen die B-Bank gemacht. Erst nachdem sie alle Informationen gegeben habe, sei es im Zusammenhang mit der Versicherung der Angaben an Eides statt um eine Honorarzahlung gegangen. Die Zahlungen stellten daher keine Gegenleistungen für die Informationen dar.

Die Klägerin beantragt, den geänderten ESt-Bescheid 1997 vom 29.10.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 24.05.2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung weist der Beklagte darauf hin, dass ein entgeltliches Geschäft i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG auch dann vorliege, wenn demjenigen, der eine Tätigkeit entfalte, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne, für diese Tätigkeit nachträglich ein Entgelt gewährt werde. Im Übrigen sei es durchaus üblich, dass Pressejournalisten für Informationen ein Honorar zahlten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin vom 6.09.2001 sowie über die Senatssitzung vom 24.07.2002 Bezug genommen.

Die die Klägerin betreffende Einkommensteuerakte zur Steuernummer ... hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Beklagte war gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt, wegen der ihm nachträglich bekannt gewordenen Honorarzahlungen einen Änderungsbescheid zu erlassen und hat zu Recht diese der Besteuerung zugrunde gelegt.

Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sind nach § 22 Nr. 3 EStG Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. von § 22 Nummern 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Das Merkmal "um des Entgelt willens erbracht" erfordert nicht das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags. Es genügt, dass dem Leistenden für seine Tätigkeit nachträglich ein Entgelt gewährt wird, dass also die Zahlung des Entgelts durch die Leistung ausgelöst wird und Leistender und Leistungsempfänger übereinstimmend davon ausgehen, dass die Leistung angemessen vergütet worden ist. In einem derartigen Fall ist, wie bei den anderen Einkunftsarten, der Tatbestand eines auf Einkommens- und Vermögensmehrung ...

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