Rz. 2

Die Neuregelung des § 19a EStG mit seiner erstmaligen Anwendung zum Vz 2021[1] betrifft wie die Altregelung gleichfalls geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen auf Arbeitnehmer. Diese Vorteile sind nicht sofort bei Übertragung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens nach 12 Jahren zu versteuern (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG). Im Schrifttum wird daher in der Regelung eine (wirtschaftliche) Steuerstundung gesehen[2], teils wird sie als Steuerpause bezeichnet[3]; die Finanzverwaltung geht von einem Besteuerungsaufschub[4] aus. Der Gesetzestext spricht mit § 19a Abs. 2 EStG von einer vorläufigen Nichtbesteuerung.

 

Rz. 3

Mit der Regelung sollte laut Finanzverwaltung damit auch keine Durchbrechung des Zuflussprinzips aus § 11 Abs. 1 EStG einhergehen.[5] Allerdings verdrängt wird die Sachbezugsbewertung gem. § 8 Abs. 1 S. 3 EStG durch § 19a Abs. 1 S. 5 EStG, der auf das Bewertungsgesetz verweist. Mit der gesetzgeberischen Überarbeitung des § 19a EStG mit Wirkung zum 1.1.2024 (Rz. 3a) ist diese Sichtweise nicht zu halten, da mit § 19a Abs. 1 S. 3 EStG in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung (Rz. 3a) dem gesetzgeberischen Erfordernis einer Zuflussfiktion Rechnung getragen wurde.

[1] G. v. 3.6.2021, BGBl 2021 I, 1498; Zapf, FR 2022, 437; Bleschick, EStB 2022, 27.
[2] Merx, in Kanzler/Kraft/Bäuml u. a., EStG, § 19a EStG Rz. 1.
[3] Fahsel/Bergan, FR 2021, 729.
[4] BMF v. 16.11.2021, IV C 5 – S 2347/21/10001:006, Rz. 30, BStBl I 2021, 2308; Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 19a EStG Rz. 3.

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