Rz. 146

Umstritten war die Behandlung derjenigen Fälle, in denen die Beteiligung unentgeltlich oder zum Teil unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft übertragen wird, an der der Übertragende oder eine ihm nahe stehende Person beteiligt ist, ohne dass hierfür Gesellschaftsrechte gewährt werden,[1]

Der BFH[2] hatte entschieden, dass auf verdeckte Einlagen § 17 EStG nicht anwendbar sei. Maßgebend hierfür war, dass die verdeckte Einlage schon begrifflich ohne Gegenleistung erfolge; soweit die Einlage zu einer Werterhöhung der Anteile an der Kapitalgesellschaft führe, in die eingelegt werde, handle es sich nicht um eine Gegenleistung (Entgelt) für die Einlage, sondern um eine bloße Reflexwirkung. Dies konnte die endgültige Steuerfreiheit zur Folge haben, wenn der Einlegende an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt war. Außerdem war unklar, ob durch die verdeckte Einlage die Anschaffungskosten der Anteile an der Kapitalgesellschaft, in die eingelegt wurde, um die Anschaffungskosten oder den gemeinen Wert der eingelegten Anteile erhöht wurden; im zweiten Fall wären die in den eingelegten Anteilen ruhenden stillen Reserven bei dem Einlegenden endgültig der Steuer entzogen worden. Hierzu hat der BFH[3] entschieden, dass die Einlage mit dem gemeinen Wert der eingelegten Anteile zu bewerten war.[4]

Die dadurch entstehende Lücke in der Besteuerung nach § 17 EStG ist durch den Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992[5] geschlossen worden. Durch Einführung eines neuen S. 2 in Abs. 1 hat der Gesetzgeber die verdeckte Einlage einer Veräußerung gleichgestellt. Durch diesen Ersatztatbestand führen verdeckte Einlagen von wesentlichen Beteiligungen zur Aufdeckung der in ihnen ruhenden stillen Reserven und zur Versteuerung nach § 17 EStG (zur Bewertung vgl. Rz. 97).

Dies gilt erstmals ab Vz 1992.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge