Rz. 122

Bei selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kann allein durch eine Betriebsaufgabeerklärung eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 14 EStG nicht herbeigeführt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Betriebsaufgabe um einen tatsächlichen Vorgang mit der Folge, dass sich der Wille zur Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in entsprechenden Aufgabehandlungen darstellen muss. Die Annahme einer Betriebsaufgabe erfordert Handlungen des Land- und Forstwirts oder entsprechende Rechtsvorgänge, die darauf gerichtet sind, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständigen Organismus nicht mehr in der bisherigen Form bestehen zu lassen. Das Betriebsvermögen darf nicht mehr für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.

 

Rz. 123

Die Ankündigung einer Betriebsaufgabe oder der Ausverkauf von Vorräten sind von daher keine Betriebsaufgaben.[1] Gleiches gilt für den Tod des Land- und Forstwirts[2] oder die Flucht eines sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Land- und Forstwirts.[3] Dagegen wird der landwirtschaftliche Betrieb auch ohne entsprechende Aufgabeerklärung durch die Übertragung sämtlicher landwirtschaftlich genutzter Grundstücksflächen auf verschiedene nicht mitunternehmerisch verbundene Dritte aufgegeben.[4]

 

Rz. 124

Die Betriebsaufgabe ist als tatsächlicher Vorgang vollzogen mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen. Aus Gründen der Beweislast ist in der Praxis allerdings anzuraten, die Betriebsaufgabe dem FA anzuzeigen.

 

Rz. 125

Besonderheiten gelten in den Fällen der Betriebsverpachtung. Hier besteht das in § 16 Abs. 3b EStG (Rz. 230ff.) geregelte Verpächterwahlrecht. Der Verpächter kann den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als fortbestehend behandeln oder zu Beginn der Verpachtung oder auch später die Betriebsaufgabe gegenüber dem FA erklären.

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