Rz. 14

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag wird im Veranlagungsverfahren und in Fällen der Veranlagung nach § 46 EStG von Amts wegen berücksichtigt, sofern der Stpfl. nicht höhere Aufwendungen nachweist.

 

Rz. 15

Im Vorauszahlungsverfahren bleibt der Sonderausgaben-Pauschbetrag außer Ansatz, da nach § 37 Abs. 3 S. 4 EStG Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 EStG sowie Abs. 1a und § 10b EStG nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in die Berechnung des die 600-EUR-Grenze übersteigenden Gesamtbetrags einbezogen werden dürfen.[1]

 

Rz. 16

§ 38c EStG ist ab 31.12.2000 durch das StSenkG v. 23.10.2000[2] aufgehoben worden, da ab Vz 2004 der bisherige Tarif durch einen stufenlosen Formeltarif ersetzt worden und die Verpflichtung des BMF zur Aufstellung von LSt-Tabellen ab Vz 2001 entfallen ist (§ 32a Rz. 9). Anstelle der LSt-Tabellen sind vom BMF Programmabläufe für die Errechnung der LSt aufzustellen und bekannt zu machen (§ 39b Rz. 5).

 

Rz. 17

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren können die den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigenden Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs . 1 Nr. 4, 5, 7 und 9, Abs. 1a EStG sowie § 10b EStG angesetzt werden[3]

[1] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2019, § 10c Rz. 3; Hutter, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10c EStG Rz. 7.
[2] BStBl I 2000, 1428.

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