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Die Tarifformel des § 32a Abs. 1 EStG enthält den Grundtarif; das ist der Tarif für Einzelpersonen. Der für zusammenveranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG (§ 2 Abs. 8 EStG) geltende Splittingtarif ist kein eigenständiger, sondern ein aus dem Grundtarif abgeleiteter Tarif. Zu seiner Berechnung wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten halbiert, aus diesem zu versteuernden Einkommen die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt, die dann verdoppelt wird. Ehegatten zahlen somit die Steuer, die sie als Einzelpersonen zahlen würden, wenn jeder von ihnen das halbe Ehegatteneinkommen bezöge.

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