1 Allgemeines

1.1 Überblick über den Regelungsinhalt

 

Rz. 1

Die Vorschrift gewährt einen pauschalierten Abzug für Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, d. h. für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 EStG sowie Abs. 1a und nach § 10b EStG i. H. v. 36 EUR, im Splittingfall i. H. v. 72 EUR.

Ab Vz 2010 sind die Abs. 2– 5 als entbehrlich aufgehoben worden, da im Veranlagungsverfahren nur noch die tatsächlichen Beträge angesetzt werden, sodass es einer Pauschalierung nicht mehr bedarf. Pauschalierte Vorsorgeaufwendungen werden daher nur noch im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigt.[1]

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Die Vorsorgepauschale ist durch Gesetz v. 16.7.2009 ab VZ 2010 aufgehoben worden. Gewährt wird nur noch ein pauschalierter Abzug für Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind.

S. 1 wurde zuletzt geändert m. W. v. Vz 2015 durch G. v. 22.12.2014.[1]

Rz. 3–6 einstweilen frei

[1] BGBl I 2014, 2417.

1.3 Sinn und Zweck der Regelung

 

Rz. 7

Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Der Pauschbetrag wird von Amts wegen gewährt, wenn der Stpfl. gar keine oder niedrigere Sonderausgaben geltend macht, sodass das FA die genauen Beträge nicht ermitteln muss. Die Pauschalierung führt regelmäßig nicht zu einer Steuervergünstigung,[1] da pauschalierend zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Arbeitnehmer zumindest in Höhe des Pauschbetrags entsprechende Aufwendungen hat. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c S. 1 EStG vermag eine Entlastung bei der Veranlagung nicht mehr zu erbringen. Der Betrag von 36 EUR ist so unrealistisch niedrig, dass bereits jeder Kirchensteuerpflichtige höhere Sonderausgaben nachweisen kann, d. h. in diesem Bereich wird die Pauschalierung wieder vom Einzelnachweis verdrängt, sodass der Vereinfachungseffekt verloren gegangen ist.

 

Rz. 8

Das Gesetz unterschied zwei Aufwendungsgruppen, für die es gesonderte Pauschbeträge vorsah :

Angesichts des Zeitablaufs wird die Kommentierung zur Vorsorgepauschale nicht fortgeführt. Durch die ersatzlose Streichung der Vorsorgepauschale hat § 10c EStG seine Bedeutung weitgehend verloren.

 

Rz. 9

Wird der Pauschbetrag bereits durch eine Art der Sonderausgaben überschritten, kann für andere Sonderausgaben derselben Gruppe kein Pauschbetrag mehr gewährt werden.

 

Rz. 10

 

Beispiel 1:

Der Stpfl. macht 600 EUR gezahlte Kirchensteuer geltend, andere Sonderausgaben nicht. Anzusetzen sind 600 EUR, ein Pauschbetrag nach § 10c S. 1  1 EStG z. B. wegen Unterhaltsaufwendungen, Kinderbetreuungskosten u. a. kann nicht mehr gewährt werden; sind solche Sonderausgaben vorhanden, müssen sie nachgewiesen werden.

 

Rz. 11

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann ohne Kürzungen gewährt, wenn die Voraussetzungen (z. B. Bezug von Arbeitslohn) nur für einen Teil des Jahres vorliegen.[2] Eine Kürzung erfolgt lediglich bei beschränkt Stpfl. gem. § 50 Abs. 1 S. 6 EStG (vgl. § 50 EStG Rz. 64).

[1] Hutter, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10c EStG Rz. 1.
[2] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2019, § 10c EStG Rz. 1.

1.4 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 12

§ 10c EStG gilt für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige. Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige gilt § 10c EStG gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG nicht. Abweichend hiervon können aber beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen, gem. § 50 Abs. 1 S. 4 EStG den Pauschbetrag gem. § 10c S. 1 EStG in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der die Einkünfte erzielt wurden und der Pauschbetrag nicht die Einkünfte übersteigt (§ 50 EStG Rz. 62ff.). Für andere Sonderausgaben wie Unterhaltsaufwendungen, Ausbildungskosten u. a. gibt es allein den Pauschbetrag (vgl. Rz. 18ff.). Haben beschränkt Stpfl. nur für einen Teil des Jahres Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. §§ 19, 49 Abs. 1 Nr. 4 bezogen, können sie, anders als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, den Pauschbetrag nur zeitanteilig in Anspruch nehmen, § 50 Abs. 1 S. 5 EStG (§ 50 EStG Rz. 64). Hat während eines Vz sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestanden, kann der Stpfl. wegen der unbeschränkten Steuerpflicht nunmehr wieder den vollen Pauschbetrag in Anspruch nehmen.[1]

 

Rz. 13

Grenzpendler fallen regelmäßig nicht mehr unter diese Beschränkungen, da sie unter weiteren Voraussetzungen auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten (§ 1 Abs. 3 EStG).

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf einen Pauschbetrag für alle anderen Sonderausgaben i. S. d. § 10 EStG und § 10b EStG, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind.

1.5 Verfahren

 

Rz. 14

Der Sonderausgaben-Paus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge