Rz. 23

Handelsrechtlich ändert sich bei einem Formwechsel die rechtliche und wirtschaftliche Identität des formwechselnden Rechtsträgers nicht.[1] Folglich hat die übertragende Kapitalgesellschaft keine handelsrechtliche Übertragungsbilanz aufzustellen.[2] Das Wirtschaftsjahr wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.[3] Vor diesem Hintergrund hat auch die übernehmende Personengesellschaft keine handelsrechtliche Eröffnungsbilanz aufzustellen.[4] Vielmehr wird der erste Jahresabschluss nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Formwechsels unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Rechtsform der Personengesellschaft aufgestellt.[5] Die Buchwerte sind dabei fortzuführen.[6]

 

Rz. 24

Da der Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft steuerlich wie die Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft behandelt wird, hat die Kapitalgesellschaft nach § 9 S. 2 UmwStG für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel steuerlich wirksam wird, eine steuerliche Übertragungsbilanz aufzustellen. Folge für die Kapitalgesellschaft ist zumeist das Entstehen eines steuerlichen Rumpfwirtschaftsjahrs.[7] Zur Aufstellung der Übertragungsbilanz ist die Kapitalgesellschaft verpflichtet. Nach dem Formwechsel trifft diese Pflicht die Personengesellschaft.[8] Betrifft der Formwechsel eine ausl. Körperschaft, bezieht sich die Verpflichtung zur Erstellung einer steuerlichen Übertragungsbilanz nicht nur auf die inl. Betriebsstätte, sondern auf das gesamte Vermögen der übertragenden Körperschaft.[9] Maßgeblich für die Aufstellung der steuerlichen Übertragungsbilanz sind die Vorschriften über die steuerliche Schlussbilanz (§ 3 UmwStG).[10]

 

Rz. 25

Im Gegenzug hat die Personengesellschaft für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel steuerlich wirksam wird, nach § 9 S. 2 UmwStG eine steuerliche Eröffnungsbilanz zu erstellen. Für sie beginnt damit ein steuerliches Wirtschaftsjahr.[11] Betrifft die Verpflichtung zur Aufstellung einer steuerlichen Eröffnungsbilanz einen ausl. Rechtsträger, bezieht sich diese nicht nur auf die inl. Betriebsstätte, sondern auf das gesamte Vermögen des ausl. Rechtsträgers.[12] Der Inhalt der steuerlichen Eröffnungsbilanz bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 UmwStG.[13]

 

Rz. 26

Die Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft und die Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft sind grundsätzlich auf den Zeitpunkt aufzustellen, in dem der Formwechsel wirksam wird (§ 9 S. 2 UmwStG). Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Formwechsel nach § 9 S. 3 UmwStG zurückbezogen wird. Wirksam wird der Formwechsel zum Zeitpunkt seiner Eintragung in das öffentliche Register (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)[14] Übertragungs- und Eröffnungsbilanz sind somit auf den Tag der Registereintragung aufzustellen.[15]

[1] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 9 UmwStG Rz. 48; Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 27.
[3] Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 27; Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 9 UmwStG Rz. 13.
[5] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 9 UmwStG Rz. 48.
[6] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 9 UmwStG Rz. 48; Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 27.
[7] Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStGRz. 31; Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 9 UmwStG Rz. 16.
[8] Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 28; Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 9 UmwStG Rz. 77.
[9] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 9 UmwStG Rz. 76.
[10] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 9 UmwStG Rz. 80.
[11] Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 31; Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 9 UmwStG Rz. 16.
[12] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 9 UmwStG Rz. 92.
[13] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 9 UmwStG Rz. 93.
[14] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 09.01; Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 9 UmwStG Rz. 104.
[15] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 9 UmwStG Rz. 52.

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