Tz. 14

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Abw vom HR wird der Formwechsel nach § 9 UmwStG für Ertrag-St-Zwecke so behandelt, als hätte eine Vermögensübertragung stattgefunden, wenn der Formwechsel zu einem Wechsel des St-Subjekts führt. Nach § 9 S 2 UmwStG haben die formgewechselte Kap-Ges auf den stlichen Übertragungsstichtag eine Übertragungs-Bil und die Pers-Ges eine Eröffnungs-Bil zu erstellen. Die Bil können nach § 9 S 3 UmwStG auch auf einen Übertragungsstichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öff Register (idR H-Reg) liegt. UE wäre es klarer gewesen, wenn § 9 S 3 – wie § 27 Abs 1 UmwStG – so gefasst worden wäre, dass es auf das ›maßgebende‹ öff Register ankommt. Nach dem durch das SEStEG neu an den § 9 S 3 UmwStG angeführten HS 2 gilt § 2 Abs 3 UmwStG entspr.

Da die Übertragungs- und Eröffnungs-Bil beim Formwechsel keine hr-liche Entsprechung haben, folgen sie eigenen Regeln. Für die Übertragungs-Bil gelten insbes nicht die Vorschriften über den Zeitpunkt, bis zu dem die Jahres-Bil aufzustellen ist (s §§ 264 Abs 1, 336 HGB). Auch ist die Erstellung eines Inventars nicht vorgeschrieben; s W/M, UmwStG, § 9 Rn 68 ff.

Die Rückwirkung nach § 9 S 3 UmwStG gilt nur isoliert für das StR (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.05, 09.01).

 

Tz. 15

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Wird ein ausl Rechtsträger umgewandelt, bezieht sich die Verpflichtung zur Erstellung einer Übertragungsbilanz auf das gesamte Vermögen der Kö und nicht nur auf die inl BetrSt. Denn neben der Ermittlung des Übertragungsergebnisses dient die St-Bil auch als Grundlage für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses und der Eink gem § 7 UmwStG; s W/M, UmwStG, § 9 Rn 42.

 

Tz. 16

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Die Tatsache, dass stlich eine Übertragungs-Bil ohne hr-licher Entsprechung zu erstellen ist, führt bei vom Stichtag der Jahres-Bil abweichendem Übertragungsstichtag zwangsläufig zu einem stlichen Rumpf-Wj.

Als problematisch kann sich ferner die Verpflichtung erweisen, Übertragungs- und Eröffnungs-Bil auf denselben Stichtag zu erstellen (s W/M, UmwStG, § 9 Rn 79).

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