Tz. 13

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Da der Formwechsel nicht zu AK des Rechtsträgers neuer Rechtsform führt, sondern aufgrund der Identität des bisherigen und des neuen Rechtsträgers an den bisherigen Bw usw festzuhalten ist, darf der Rechtsträger neuer Rechtsform keine von den Bw des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform abw Bil-Ansätze wählen. Deshalb sind, wenn der stliche Übertragungsstichtag nicht ohnehin der normale Abschlussstichtag ist, eine hr-liche Schluss-Bil und eine hr-liche Eröffnungs-Bil auf den stlichen Übertragungsstichtag weder erforderlich noch statthaft, weil ohne Übertragungsakt ein Gewinnverwirklichungstatbestand nicht gegeben ist. § 252 Abs 1 Nr 4 HS 2 HGB verbietet den Ausweis nicht realisierter Gewinne (s Fischer, BB 1995, 2173, 2178; s Lempenau, FS Haas, 1996, 225, 229; s Müller, Wpg 1996, 857, 867 und s Thiel, GmbHR 1997, 145, 149).

Die §§ 17 und 24 UmwG sind nicht anzuwenden. Wie Rödder (DStR 1997, 1353, 1357) zutr ausführt, besteht für eine Hochbewertung nach § 24 UmwG auch kein Bedarf, weil der Formwechsel hr-lich kein Geschäftsvorfall ist und folglich ein Übernahmeverlust nicht entsteht.

Hr-lich wird durch den Formwechsel ein lfd Wj nicht unterbrochen. Dh, es entstehen keine Rumpf-Geschäftsjahre.

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