Rz. 46

Der Bewertungsansatz in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft gilt für den Einbringenden grundsätzlich als Veräußerungspreis des eingebrachten Vermögens und als Anschaffungskosten der neuen Anteile. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den §§ 20 und 21 UmwStG verwiesen.[1].

 

Rz. 47

Bei entsprechender Anwendung des § 21 UmwStG ist zusätzlich zu beachten, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten dem Einbringenden ein eigenständiges Bewertungswahlrecht unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts bei der Kapitalgesellschaft zustehen kann.[2]

Rz. 48 – 49 einstweilen frei

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