Rz. 170

Gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG steht dem Einbringenden ein originäres Bewertungswahlrecht zu, das er unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts der übernehmenden Gesellschaft ausüben kann. Der Einbringende kann beantragen, dass der Buchwert oder ein Zwischenwert als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile gilt. Voraussetzung für das originäre Bewertungswahlrecht des Einbringenden ist, dass entweder das deutsche Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen durch die Einbringung weder ausgeschlossen noch beschränkt wird oder dass der Anteilstausch aufgrund der Vorgabe des Art. 8 der Fusionsrichtlinie nicht besteuert werden darf.

 

Rz. 171

Es handelt sich hierbei nicht um eine echte Rückausnahmeregelung. Zwar handelt es sich bei § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG um eine Ausnahme zu § 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG, der wiederum eine Ausnahmeregelung zu § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG darstellt. Anders als bei einer echten Rückausnahme gilt aber nicht wieder die Rechtsfolge des § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG erfüllt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge