Rz. 153
Der Verweis auf § 22 Abs. 1 UmwStG führt zur Erfassung aller Fälle, in denen es nach § 22 Abs. 1 UmwStG ggf. i. V. m. mit § 22 Abs. 3, 6 oder 7 UmwStG zur Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt.
Rz. 154
Damit ist insbesondere der Grundtatbestand erfasst, dass der Einbringende die für die Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG erhaltenen Anteile innerhalb von 7 Jahren entgeltlich überträgt.[1] Soweit im Rahmen der Sacheinlage auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft miteingebracht wurden, kommt § 22 Abs. 1 UmwStG nach § 22 Abs. 1 S. 5 UmwStG nur zur Anwendung, wenn das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wurde.[2]
Rz. 155
§ 22 Abs. 1 UmwStG greift darüber hinaus insbesondere in den folgenden Fällen:
- Realisierung eines Ersatztatbestands nach § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG[3],
- fehlende Nachweiserbringung i. S. d. § 22 Abs. 3 UmwStG[4],
- Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile durch einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger i. S. d. § 22 Abs. 6 UmwStG[5],
- Veräußerung von mitverstrickten Anteilen i. S. d. § 22 Abs. 7 UmwStG[6].
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