Rz. 305

In den der Einbringung folgenden sieben Jahren hat der Einbringende spätestens zum 31. Mai jeden Jahrs den Nachweis darüber zu erbringen, in wessen wirtschaftlichem Eigentum sich die sperrfristverstrickten Anteile mit Ablauf des Tags, der dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt entspricht, befinden. Dadurch kann das FA überwachen, ob zwischenzeitlich eine schädliche Veräußerung stattgefunden hat.

Sollte der Einbringende den Nachweis nicht erbringen, gelten die sperrfristverstrickten Anteile ungeachtet einer tatsächlichen Veräußerung als veräußert.

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