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Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners

Dr. Elisabeth Wöhrle
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1 Inhalt und Zweck von § 22 UmwStG

 

Rz. 1

§ 22 UmwStG soll im Wesentlichen verhindern, dass durch die Vorschaltung einer Einbringung nach § 20 oder § 21 UmwStG die im Rahmen einer späteren Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven entweder

  • einer niedrigeren inländischen Besteuerung unterliegen oder
  • dem inländischen Besteuerungszugriff gänzlich entzogen werden.

§ 22 UmwStG hat mithin den Charakter einer Missbrauchsverhinderungsvorschrift.

 

Rz. 2

Eine niedrigere inländische Besteuerung liegt insb. in den Fällen vor, in denen im Einbringungszeitpunkt vorhandene stille Reserven nach der Einbringung entweder beim Einbringenden oder bei der übernehmenden Gesellschaft nach innerstaatlichem Recht "nur noch" dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG unterliegen (innerstaatliche Statusverbesserung).

Rz. 3 – 7 einstweilen frei

 

Rz. 8

Zur Verhinderung bzw. Sanktionierung missbräuchlicher Gestaltungen folgt § 22 UmwStG dem Grundsatz der rückwirkenden Besteuerung der im Zeitpunkt der Einbringung vorhandenen stillen Reserven beim Einbringenden. Zur rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns kommt es dann, wenn entweder

  • der Einbringende seine im Rahmen einer Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert erhaltenen Anteile[1] oder
  • die übernehmende Gesellschaft die im Rahmen einer Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG oder eines Anteilstauschs i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert (mit) eingebrachten und bisher nicht nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG begünstigten Anteile[2]

innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren veräußert. Neben der Veräußerung der erhaltenen bzw. (mit) eingebrachten Anteile innerhalb der Sperrfrist ("sperrfristverstrickte Anteile") löst eine Reihe ausdrücklich genannter Ersatztatbestände ebenso die rückwirkende Besteueru...

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