Rz. 335

§ 22 Abs. 6 UmwStG regelt

  • die unentgeltliche Übertragung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden und
  • die unentgeltliche Übertragung der (mit) eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft.

Abgesehen von dieser Differenzierung sind die im Folgenden erörterten Anwendungsvoraussetzungen identisch.

 

Rz. 336

Die unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 22 Abs. 6 UmwStG ist abzugrenzen

Da letztere Regelung dem § 22 Abs. 6 UmwStG als lex specialis vorgeht, umfasst der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 6 UmwStG nur die unentgeltliche Übertragung auf andere Rechtsträger als Kapitalgesellschaften (oder Genossenschaften).

 

Rz. 337

Unklar ist, ob § 22 Abs. 6 UmwStG auch für die unentgeltliche Übertragung der quasi-sperrfristverstrickten Anteile durch einen Quasi-Einbringenden gilt.[3] Nach dem Wortlaut ist dies zu verneinen, da § 22 Abs. 6 UmwStG nur von dem Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft spricht.

 

Rz. 338

Im Ergebnis liegt eine unentgeltliche Übertragung vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den sperrfristverstrickten Anteilen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, ohne dass dem Übertragenden oder einem Dritten dafür eine Gegenleistung gewährt wird. Unerheblich ist hierbei, ob die Übertragung im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.

 

Rz. 339

Eine unentgeltliche Rechtsnachfolge liegt u. a. auch dann vor, wenn eine Gesellschaft, die erhaltene Anteile besitzt, in eine andere Gesellschaft umgewandelt wird, ohne dass im Rahmen der Umwandlung eine Gegenleistung – auch nicht in Form von Gesellschaftsrechten - der umwandelnden Gesellschaft oder deren Gesellschaftern gewährt wird.

 

Rz. 340

In den Fällen einer teilentgeltlichen Übertragung ist die Übertragung in eine entgeltliche und in eine unentgeltliche Übertragung aufzuteilen. Soweit die Übertragung unentgeltlich erfolgt, kommt entweder § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 oder § 22 Abs. 6 UmwStG zur Anwendung.

 

Rz. 341

Der zeitliche Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich die Siebenjahresfrist, welche mit der unentgeltlichen Übertragung ohne Unterbrechung weiterläuft.

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