Rz. 202

Sachliche Anwendungsvoraussetzung für § 22 Abs. 1 UmwStG ist die vorangegangene Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert.

In den sachlichen Anwendungsbereich des § 20 UmwStG fallen nur (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile.

Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) fällt dagegen nach der hier vertretenen Auffassung grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des § 21 UmwStG (lex specialis). Ausnahmsweise fällt die (Mit-)Einbringung von Anteilen doch in den Anwendungsbereich des § 20 UmwStG, wenn die Anteile zusammen mit einem (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht werden und zu diesem (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil auch ein besonderes Zugehörigkeitsverhältnis besteht.[1]

Daher gibt es im Ergebnis Anteils(mit)einbringungen, die in den Anwendungsbereich des § 21 UmwStG fallen und deshalb nur unter den weiteren Buchwertvoraussetzungen des § 21 UmwStG steuerneutral erfolgen können, und es gibt Anteilsmiteinbringungen, die in den Anwendungsbereich des § 20 UmwStG fallen und deshalb nur unter den Buchwertvoraussetzungen des § 20 UmwStG steuerneutral durchgeführt werden können.

 

Rz. 203

Vor diesem Hintergrund regelt § 22 Abs. 1 S. 5 UmwStG für mit eingebrachte Anteile das Anwendungskonkurrenzverhältnis von § 22 Abs. 1 UmwStG zu § 22 Abs. 2 UmwStG.

Nach der Grundregel des § 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 UmwStG kommt für mit eingebrachte Anteile ausschließlich § 22 Abs. 2 UmwStG zur Anwendung, sodass die auf die mit eingebrachten Anteile entfallenden erhaltenen Anteile gem. § 22 Abs. 1 UmwStG nicht sperrfristverstrickt sind und daher jederzeit veräußert werden können, ohne dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt.

 

Rz. 204

Sofern die erhaltenen Anteile, die auf die mit eingebrachten Anteile entfallen, körperlich und buchhalterisch nicht genau identifizierbar sind, gelten die insgesamt erhaltenen Anteile quotal als sperrfristverstrickt. Dies hat zur Folge, dass, wenn z. B. 60 % der insgesamt erhaltenen Anteile veräußert werden, es auch im Umfang von 60 % zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I für das eingebrachte übrige (ohne mit eingebrachte Anteile) Betriebsvermögen kommt.[2]

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